Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Grundlagen und Entstehung der Verfassungs- 
bestimmungen. 
Es lag ın der naturgemäßen Entwickelung der Dinge, daß 
bei Gründung des Norddeutschen Bundes und weiterhin bei der 
des Deutschen Reiches die Heereseinriehtungen Preußens auch 
die Grundlagen des Heerwesens der unter seiner Führung ent- 
standenen Neuschöpfungen sein mußten. Das preußische Heer- 
wesen, wie es bei der Errichtung des Norddeutschen Bundes sich 
darstellte, verdankte tatsächlich und rechtlich seine Entstehung 
der Zeit der Freiheitskriege. Durch das Gesetz vom 3. Septem- 
ber 1814 wurde die allgemeine Wehrpflicht, die von länger her 
durch Scharnhorst vorbereitet und im voraufgegangenen Jahre 
praktisch von ihm durchgeführt worden war, gesetzlich festgelegt. 
In $ 3 dieses Gesetzes war angeordnet, daß „die Stärke des ste- 
henden Heeres und der Landwehr nach den jedesmaligen Staats- 
verhältnissen“ zu bestimmen sei. Im Laufe der nächsten Jahre 
wurden unter Zugrundelegung der damaligen Bevölkerungsziffer 
12!/; pro Mille als Norm für die Stärke des Heeres angenommen. 
Der Umstand, daß man sich noch unter dem Zeichen des kaum 
beendeten Krieges befand, ja, daß eine große Anzahl von Trup- 
pen noch in Frankreich weilten, machte diese Feststellungen zu 
provisorischen. Die endgültigen Bestimmungen über die Zahl und 
Friedensstärke der Kadres wurden gegen Ende des Jahres 1819 
in Anlehnung an das zu gleicher Zeit geregelte System der Land- 
wehr durch eine Kabinettsordre ! getroffen. Vier Jahrzehnte hin- 
durch haben die damals verordneten Feststellungen die gesetzliche 
Grundlage der preußischen Heeresverfassung gebildet. Bei der im 
Jahre 1859 durch den italienischen Krieg bedingten Mobilmachung 
zeigte es sich, daß das preußische Heer, was Stärke und Schnel- 
ligkeit der Kriegsbereitschaft anlangte, nicht mehr ausnahmslos 
die Erfordernisse erfüllte, welche die Aufrechterhaltung der euro- 
! Erlassen am 22. Dezember 1819 und publiziert in der Gesetzessamm- 
lung von 1820. Vergl. das. S. 5.
	        
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