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päischen Stellung Preußens als unbedingt notwendig erscheinen
lassen mußte.
Den zutage getretenen Uebelständen war sofort mit durch-
greifenden Maßregeln begegnet worden. Die dadurch bedingten
Mehrausgaben hatte der Landtag unter dem Titel der erhöhten
Kriegsbereitschaft außerordentlicher Weise bis zum 1. Mai 1860
bewilligt. Die Regierung wollte aber keine vorübergehende Auf-
besserung, sondern eine dauernde Neugestaltung der Heeresver-
fassung, und so stellte die Thronrede vom 12. Januar 1860 eine
umfassende Reorganisation des Heeres und den Entwurf eines Ge-
setzes über die allgemeine Wehrpflicht mit den hötigen finanziel-
len Vorlagen in Aussicht. Am 10. Februar brachte das Staats-
ministerium diese Vorlagen im Abgeordnetenhause ein. Dies nahm
jedoch die Beratung bis zum 1. Mai nicht in Angriff. Da nun
am 1. Mai die Zeit ablief, bis zu welcher im Vorjahre außerordent-
licher Weise die Mittel bewilligt worden waren, verlangte die Re-
gierung am 5. Mai, um sich die Mittel für die Weiterentwickelung
der tatsächlich auf dem Verordnungswege ins Leben gerufenen
Reorganisation zu sichern, die Bewilligung von 9 Millionen Talern
für die Zeit vom 1. Mai 1860 bis 30. Juni 1861 zu denjenigen
Maßnahmen, „welche für die fernere Kriegsbereitschaft und er-
höhte Streitbarkeit des Heeres erforderlich und auf den bisherigen
gesetzlichen Grundlagen tunlich seien“. Im Abgeordneten- wie
im Herrenhause gelangte diese Vorlage zur Annahme.
Der Landtag von 1861 fand, als er die Beratung des Militär-
etats begann, die Reorganisation durchgeführt vor, denn bereits
im Juli 1860 war diese durch Allerhöchste Ordre für beendet er-
klärt, und ım Januar 1861 die Fahnenweihe bei den neuen Re-
gimentern vorgenommen worden. Die Regierung vertrat nun den
Standpunkt, daß die beendete Reorganisation auf Grund des be-
stehenden Gesetzes (von 1814) durch Königliche Verordnung rechts-
gültig habe durchgeführt werden können; deshalb brachte sie dies-
mal kein gleiches Gesetz wie im Februar 1860 wieder ein und