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Jahres 1862 noch an der alten Praxis festhaltend, mit der Vor-
legung des Etats für 1863 ihrerseits den ersten Schritt zur An-
bahnung des verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weges der Etat-
festsetzung versuchte, um dem Landtag die volle Ausübung seines
bis dahin in praxi verkürzten Etatbewilligungsrechtes künftighin
zu ermöglichen. Das Entgegenkommen dem Landtag gegenüber,
das in diesem Schritt seitens der Regierung lag, wurde nicht als
solches anerkannt, man nahm vielmehr Anstoß an den von der
Regierung auf 1862 bereits geleisteten Ausgaben für das Heer,
und in den Kommissionssitzungen ging man, anknüpfend an den
Umstand, daß die gesetzliche Grundlage für den dauernden Be-
stand der Reorganisation nicht geschaffen sei, so weit, daß man
diese als überhaupt ungesetzlich hinstellte, und sämtliche Aus-
gaben für die Reorganisation auf 1862 ablehnte.
Die Regierung suchte dem gegenüber bei der am 11. Sep-
tember im Plenum des Abgeordnetenhauses beginnenden Militär-
etatberatung durch ausdrückliche Anerkennung einiger gerecht-
fertigt erscheinender Bedenken zu beruhigen und zu vermitteln.
Die gab die Erklärung ab, daß ein Gesetz über die Wehrpflicht
ım Januar.1863 eingebracht werden und man damit einverstanden
sein würde, wenn die Kosten der Reorganisation bis dahin aus
dem Ordinarium in das Extraordinarium verwiesen würden. Die
Tatsache, daß trotz dieser später wiederholten Erklärung das Ab-
geordnetenhaus die gesamten Ausgaben der Reorganisation selbst
im Extraordinarium ablehnte, beantwortete der inzwischen an die
Spitze des Ministeriums berufene Bismarck am 29. September mit
der Erklärung: „Nachdem das hohe Haus alle in der Reorgani-
sation des Heeres beruhenden Ausgaben aus dem Etat von 1862
abzusetzen beschlossen hat, muß die Königl. Regierung annehmen,
daß dieselben Beschlüsse sich bezüglich des Etats für 1863 un-
verändert wiederholen werden, wenn derselbe gegenwärtig zur
Beratung gelangt. Da die Königl. Regierung ihrerseits ebenfalls
an den Auffassungen festhält, welche durch ihre Organe bei Be-