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ratung des Budgets für 1862 vertreten worden sind, so steht es
zu gewärtigen, daß das Ergebnis einer sofortigen Beschlußnahme
über den Etat von 1863 der zukünftigen Erledigung der streitigen
Fragen nicht förderlich sein, sondern die Schwierigkeiten derselben
erheblich vermehren würde. Die bisherigen Verhandlungen haben
außerdem herausgestellt, daß eine den Bedürfnissen des Landes
entsprechende Feststellung des Budgets erst durch die von der
Königl. Regierung für die nächste Sitzungsperiode in Aussicht
genommene Verständigung über ein anderes Gesetz hinsichtlich
der Verpflichtung zum Kriegsdienst ermöglichen kann. Die Königl.
Regierung beabsichtigt nicht, den Grundsatz aufzugeben, daß die
Etats in Zukunft zeitig genug vorgelegt werden, um ihre Fest-
stellung vor dem Beginne des Jahres, für welches sie bestimmt
sind, möglich zu machen. Sie hält nur in dem gegenwärtigen
Falle für ihre Pflicht, die Hindernisse der Verständigung nicht
höher anschwellen zu lassen, als sie ohnehin sind. Sie wird bei
Beginn der nächsten Sitzungsperiode den Etat für 1863 in Ver-
bindung mit einem die Lebensbedingungen der eintretenden Heeres-
reform aufrecht erhaltenden Gesetzentwurf zur Regelung der all-
gemeinen Wehrpflicht und demnächst rechtzeitig den Etat für 1864
dem hohen Haus zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vor-
legen.“ Mit dieser Erklärung wurde der erstmalig rechtzeitig vor-
gelegte Etat für 1863 zurückgezogen, und zwar, um den Konflikt,
der für 1862 nicht zu lösen war, auf dieses Jahr zu beschränken,
für die Beratung des Etats auf 1863 aber erst eine Grundlage zu
gemeinsamer Verständigung in Gestalt eines Kriegsdienstgesetzes
zu schaffen. Die Budgetkommission antwortete auf die vorstehende
Erklärung Bismarcks mit der Aufforderung, den Etat für 1863 so
schleunig vorzulegen, daß die Feststellung vor dem 1. Januar 1863
erfolgen könne. Infolge der Annahme einer dahingehenden Re-
solution im Plenum vermochte sich, wie Bismarck im Herrenhaus
ausführte, „die Königl. Staatsregierung von einer Fortsetzung des
von ihr versuchten Vermittlungsverfahrens einen Erfolg gegen-