Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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soluten Preußen ohne weiteres in den konstitutionellen Staat 
hinübergenommen hat?. Der Urfehler lag also weit zurück, und 
es hätte deshalb doppelter Einsicht, doppelter Ruhe und des dop- 
pelten Maßes an gutem Willen bedurft, um diesen alten Fehler 
wieder gut zu machen und eine Verständigung auf neuer Grund- 
lage zu erzielen. Es sollte anders kommen. Die auseinander- 
gehenden rechtlichen Auffassungen traten im weiteren Verlauf des 
Konflikts mehr und mehr zurück, und es bot dieser schließlich 
nicht mehr den Anblick eines Verständigungsverfahrens über die 
Heeresorganisation, sondern eines mit äußerster Schärfe geführten 
Kampfes um das vom Parlament gefährdet geglaubte Budgetrecht. 
Die einzelnen unerfreulichen Phasen des Konflikts sind für uns 
unerheblich. Es ist während der auf 1862 folgenden vier Jahre 
nie ein Etatgesetz zustande gekommen, ebenso wurde vom Ab- 
geordnetenhaus nie der viermal von der Regierung eingebrachte 
Entwurf auf Abänderung des Gesetzes vom 3. September 1814 er- 
ledigt. Mit den Tagen von Gitschin und Königsgrätz fand der 
Konflikt seine faktische, mit dem Indemnitätsgesetz vom 14. Sep- 
tember 1866 seine gesetzliche Beendigung. Das vom Abgeord- 
netenhaus als Kampfmittel in ausgiebigster Weise benutzte Aus- 
gabebewilligungsrecht wurde ausdrücklich anerkannt, die Ursache 
des Konflikts, die Disharmonie der Ansichten über die rechtliche 
Grundlage der bestehenden Heeresorganisation blieb, weil im Ver- 
lauf des Konflikts vom Kampfplatz verdrängt, ungelöst. 
Das war die Situation, welche bei der kurze Zeit darauf voll- 
zogenen Gründung des Norddeutschen Bundes vorlag. Es erhellt 
auf den ersten Blick, daß sie sich bei der Aufstellung der Ver- 
fassungsbestimmungen über das Heerwesen in einer der Sache 
selbst nicht gerade förderlichen Weise bemerkbar machen mußte. 
® „Die Rechtsfrage in dem Preußischen Verfassungskonflikt 1862 bis 
1866“ hat GNEIST zum Gegenstand einer interessanten, freilich mehr poli- 
tischen als staatsrechtlichen Erörterung gemacht. Vergl. GnkIsST, Gesetz 
und Budget, 9. 222. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 11
	        
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