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weitfassender Ausdrucksweise das Organ der Feststellung der Prä-
senz angab.
Als notwendige Konsequenz der Annahme des Art. 56 in der
Gestalt des Amendements FORCKENBECK ergab sich die entspre-
chende Gestaltung des Art. 58 des Entwurfs. Die Umgestaltung
wurde gleichfalls durch ein Amendement FORCKENBECK vollzogen,
das den Wortlaut des ersten Absatzes des heutigen Artikel 62
der Verfassung hat:
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte deutsche Heer
und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zu dem
31. Dezember 1871 dem Bundesherrn jährlich sovielmal 225 Taler,
in Worten zweihundertfünfundzwanzig Taler, als die Kopfzahl
der Friedenspräsenzstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur
Verfügung zu stellen.
Die Regierungen hatten die Konfliktserfahrungen nicht nur
beı den Art. 56 und 58 zu verwerten, sondern sich auch hinsicht-
lich der mittelbar auf die Heeresorganisation Bezug habenden
Verfassungsbestimmungen zu sichern gesucht; vor allem dadurch,
daß sie — wie bereits oben angedeutet — in Art. 65 die Aus-
gaben für das Bundesheer prinzipiell der Bundesgesetzgebung ent-
zogen hatten. Aber auch diesem Art. 65 war eine Annahme im
Reichstag nicht beschieden, vielmehr trat an seine Stelle ein
Amendement MiquEL !!:
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes
Jahr veranschlagtund auf den Bundeshaushaltsetat gebracht wer-
den. Letzteres wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden
Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Als Ergänzung dieses Amendements sowohl, wie der Ar-
tikel 56 und 58 stellt sich ein weiteres Amendement desselben
Antragstellers dar, dahingehend '?, in einem besonderen Artikel
zu bestimmen:
11 ]Jdentisch mit dem heutigen Art. 69 der Verfassung.
12 Identisch mit dem heutigen Art. 71 der Verfassung.