Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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organisationsbestimmungen zu verzichten. Es sind deshalb die 
betreffenden Artikel der Norddeutschen Verfassung in die des 
Deutschen Reichs vom 16. April 1871 übergegangen. 
Handhabung der Verfassungsbestimmungen. 
Die im ersten Teile des Art. 60 getroffene Feststellung der 
Präsenz würde mit dem 31. Dezember 1871 ihre rechtliche Gültig- 
keit verloren haben. Bei Bestimmung dieses Termins war man 
im Jahre 1867 von der Annahme ausgegangen, daß nach 4 Jahren 
die Verhältnisse zu einer nicht nur interimistischen Festsetzung 
günstiger sein würden. In dieser Erwartung wurde man jedoch 
insofern getäuscht, als der Krieg von 1870 für die Heeresangelegen- 
heiten eine im wesentlichen gleichgeartete außer- und innerpoli- 
tische Lage geschaffen hatte, wie der von 1866. In Erkenntnis 
dieser Tatsache verlangte die Regierung beim Herannahen des 
Enndtermins der in Art. 60 gesetzten Frist, im November 1871, 
die Prolongation des Interimistikums auf ein Jahr. Gleichzeitig 
deutete sie dabei an, daß sie nach Ablauf dieser verlängerten Frist 
mit dem eisernen Betrag von 225 Talern pro Kopf weiterhin 
nicht ausreichen würde. Diese letzte Eventualität zu verhindern, 
wurde im Reichstage durch mehrere Anträge versucht. Der vom 
Abgeordneten Grafen BETHUSY-HUC ausgehende Gedanke, durch 
Verlängerung des Interimistikums auf drei Jahre unter den bis- 
herigen Bedingungen eine Erhöhung der Ausgabensummen für das 
Heer zunächst hintan zu halten, fand infolge der in ihm für die 
Regierung enthaltenen. größeren zeitlichen Garantien deren Beach- 
tung, die sich zum alsbaldigen Einbringen eines entsprechenden 
Gesetzentwurfs verdichtete. Da dieselben Bedingungen, die seiner- 
zeit bei der Annahme des Art. 60 gegeben waren, auch damals 
wieder vorlagen, und man auch jetzt noch auf allen Seiten in 
lebhafter Erinnerung an den unseligen Konflikt lebte, nahm man 
den Regierungsentwurf an. So entstand das Gesetz, betreffend die 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für
	        
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