Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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festzustellen“ !°, folgenden $ 1: 
Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und 
Mannschaften beträgt bis zum Erlaß einer anderweitigen gesetz- 
lichen Bestimmung 401659 Mann. Die Einjährig-Freiwilligen 
kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. 
Mit diesem Paragraphen strebte die Regierung, das bis dahin 
existierende Interimistikum abzustreifen und zu dauernden Grund- 
lagen für die Heeresstärke zu gelangen. Die verlangte Präsenz- 
ziffer war an sich dieselbe wie früher, aber ihre ın $ 1 getroffene 
Feststellung sollte nicht mehr eine solche auf Zeit, sondern eine 
„bis zum Erlaß einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung“ 
geltende, d. h. eine dauernde, und vor allem auch eine durch die 
Fährnisse des Etatbewilligungsrechts unvernichtbare sein. Man 
wollte das Etatbewilligungsrecht hinsichtlich des Heeres nicht 
etwa von vornherein ausschließen, im Gegenteil, es sollte von jetzt 
ab an Stelle des bisher unabhängig von ihm gewährten festen 
Betrags erst Platz greifen, aber es sollte seine Schranken finden 
an der dauernd normierten Präsenzzahl. 
In der Hauptsache kehrte die Regierung mit diesen Vor- 
schlägen auf den im Entwurf der Bundesverfassung mit Art. 56 
vertretenen Standpunkt zurück. Auf den damals eingenommenen 
Standpunkt versetzte sich jedoch nicht nur die Regierung, son- 
dern auch der Reichstag. Er glaubte nach wie vor in der 
dauernden Festlegung der Präsenz die Vernichtung des wesent- 
lichen Bestandteils seines Budgetrechts erblicken zu müssen. In 
dieser Befürchtung wurde schon in der nach der ersten Lesung 
eingesetzten Kommission $ 1 der Regierungsvorlage abgelehnt !”. 
Dafür gelangte in zweiter Lesung ein Amendement BENNIGSEN 
zur Annahme, „in $ 1 des Entwurfs statt der Worte ‚bis zum 
16 Vergl. hierzu Motive, Anlagen, Bd. III, 1874, 8. 33. 
17 Ausführliche Begründung der Ablehnung findet sich in dem vom 
Abgeordneten MıQUEL erstatteten Kommissionsbericht. Sten. Ber. 1874, 
II. Bd., S. 747.
	        
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