Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Amendements BENNIGSEN, welches dauernde sowohl wie jährliche 
Feststellung ablehnte, dafür aber eine solche für einen mehrjäh- 
rigen Zeitabsehnitt setzte, bedeutete den Abschluß eines Kompro- 
misses zwischen den beiden ersten sich entgegenstehenden Ansich- 
ten!®. Die Regierung ließ keinen Zweifel darüber, aus welchen 
Gründen und in welchen Erwartungen sie das Kompromiß schloß. 
„Um die Stetigkeit der Entwicklung unserer Verfassung sicher 
zu stellen“, so führte die Thronrede am 26. April 1874 aus”, 
„und um für die Fortbildung unserer neu gewonnenen nationalen 
Einrichtungen die Grundlage allseitigen Verständnisses zu gewin- 
nen, haben die verbündeten Regierungen eingewilligt, die von ihnen 
vorgeschlagene und nach ihrer Ueberzeugung notwendige definitive 
gesetzliche Regelung der Friedensstärke des Heeres der Zukunft 
vorzubehalten. Sie haben dieses Zugeständnis in der festen Zu- 
versicht machen können, es werde die regelmäßige Beratung des 
Militäretats und die fortschreitende Entwicklung des Verfassungs- 
lebens dem Lande und künftigen Reichstagen die Ueberzeugung 
gewähren, daß die Sicherstellung der nachhaltigen, gleichmäßigen 
Ausbildung der nationalen Wehrkraft und die Herstellung einer 
gesetzlichen Unterlage für die jährliehen Budgetberechnungen not- 
wendig sei, um dem deutschen Heere eine seiner Bedeutung für 
das Reich entsprechende Festigkeit der Gestaltung zu sichern.“ 
Der Zeitraum von 7 Jahren war aus Zweckmäßigkeitsrück- 
sichten im Hinblick auf die dreijährige Dienst- und vierjährige 
Reservepflicht gewählt worden. — 
Dieses erste Septennat wäre am 31. Dezember 1881 abgelau- 
fen. Während der Dauer seiner Giltigkeit wurde der Beginn des 
Etatjahres vom Anfang des Kalenderjahres auf den des Monat 
April gelegt. Aus diesem Grunde bedurfte der 1880 vorzulegende 
Etat für die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März 1882 bereits 
einer erneuten Feststellung der mit dem 31. Dezember 1881 ihre 
18 Vergl. Sten. Ber. 1874, S. 755. 
1% Vergl. Sten. Ber. 1874, S. 1165.
	        
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