Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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rechtliche Existenz verlierenden Friedenspräsenz. In dieser Er- 
wägung brachte die Regierung schon am 14. Februar 1880 einen 
Gesetzentwurf betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reicls- 
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 ein®®. 8 1 des Reichsmilitär- 
gesetzes sollte durch folgende Bestimmung ersetzt werden: 
In Ausführung der Artikel 57, 59, 60 der Verfassung wird 
die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die 
Zeit vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 auf ein Prozent 
der ortsanwesenden Bevölkerung vom 1. Dezember 1875 festge- 
stell. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedensprä- 
senzstärke nicht in Anrechnung. 
Im Anschluß an $ 1 erhöhte $ 2 des Entwurfs die taktischen 
Einheiten der Infanterie, Artillerie und der Pioniere. 
Mit ihren Vorschlägen stellte sich die Regierung diesmal auf 
einen anderen Standpunkt als bisher; sie begnügte sich mit einer 
zeitlich begrenzten Festsetzung von vornherein. Daß sie es nur 
aus Nützlielkeitsrücksiehten tat, nicht etwa, weil sie diesen Stand- 
punkt als den prinzipiell richtigen anerkannte, gab sie deutlich 
zu verstehen ?!. Nelen einer Prolongation erstrebte die Regierung 
mit ihrer Vorlage auch eine Erhöhung der Präsenz. Bislang war 
bei Berechnung der Präsenzzahl immer noch die Bevölkerungs- 
ziffer von 1867 zugrunde gelegt worden, nur daß man sie Anfangs 
prozentual, später aber ziffernmäßig ausgedrückt hatte. Jetzt ver- 
langte die Regierung, formell auf die frühere prozentuale Aus- 
drucksweise zurückgreifend, die Zugrundelegung der Bevölkerungs- 
ziffer von 1875. Es bedeutete dies eine faktische Erhöhung der 
Präsenz um 26000 Mann *. 
Der Entwurf gelangte an eine Kommission, welche die beiden 
ersten Paragraphen (die übrigen sind für uns unerheblich) an- 
nahm mit der einzigen, eigentlich nur redaktionellen Aenderung, 
  
” Motive; Anlagen, III. Bd., 8. 21. 
®! Anlagen, $. 25. 
’”? Vergl. Anlagen 9. 23.
	        
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