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daß sie an Stelle der vorgeschlagenen prozentualen Festsetzung
in $ 1 mit 427274 Mann die ziffernmäßige setzte. Mit dieser
Aenderung kam der Entwurf in zweiter und dritter Lesung zur
Annahme, und es wurde infolgedessen durch Gesetz, betreffend die
Ergänzung und Aenderung des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874, vom 6. Mai 1900 die Friedenspräsenzstärke durch folgen-
den Paragraphen normiert:
In Ausführung der Art. 57, 59 und 60 der Reichsverfassung
wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Mannschaften
für die Zeit vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 auf
427 274 Mann festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen
auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.
Der folgende Paragraph erhöhte vom 1. April 1881 ab die
Bataillone der Infanterie, Fußartillerie und Pioniere und die Bat-
terien der Feldartillerie, ohne den in $ 1 enthaltenen dies ad quem
auch hier zu setzen.
Das Gesetz erwähnt nicht mehr die Unteroffiziere neben den
Mannschaften, sondern begreift erstere in letzteren entsprechend
der damaligen militärischen Terminologie mit ein.
Politische Verhältnisse, besonders die beschleunigten Rüstungen
der beiden großen Nachbarstaaten waren es gewesen, welche die
Regierung eine erhöhte Präsenz hatten fordern lassen. Die Er-
wägung politischer Gründe war es deshalb auch, die hauptsäch-
lich den Gegenstand der Debatten im Reichstag abgab. Nur eine
neue rechtliche Frage von Interesse, die bald in hohem Maße ak-
tuell werden sollte, wurde schon hier eingehend erörtert, nämlich
die, ob durch die zweite auf einen siebenjährigen Zeitraum ge-
troffene Feststellung das Septennat den Charakter einer ständigen
Institution erhalten würde. Die Majorität des Reichstags jedoch
stand einer derartigen Auffassung ablehnend gegenüber, und das
wohl mit Recht. Die erstmalige Festsetzung der Präsenz auf
sieben Jahre war ein aus Nützlichkeitsrücksichten zwischen Re-
gierung und Reichstag geschlossenes Kompromiß. Die 1880 ge-