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schehene zweitmalige und — um dies an dieser Stelle vorauszu-
nehmen — später wiederholte Festsetzung auf sieben Jahre war
weiter nichts als eine ebenfalls aus Erwägungen der Zweckmäßig-
keit geschehene Anknüpfung an dies Kompromiß.
Die ganze Frage gilt heute in Theorie und Praxis als gleich
abgetan. Damals legte man ihr eine große Bedeutung bei und
sie wurde, wie schon angedeutet, bei der nächstfolgenden Fest-
stellung der Präsenz der Anlaß zu heftigen, an die Konfliktszeit
lebhaft erinnernden Auseinandersetzungen zwischen Regierung und
Reichstag. Im Vordergrund stand freilich auch hier nicht die
Rechts-, sondern die Machtfrage.
Die Regierung verlangte unter dem 25. November 1886 aber-
mals unter Bezugnahme auf die fortschreitende militärische Ent-
wicklung der Nachbarstaaten schon vom 1. April 1887 ab eine
Erhöhung der Präsenz um 41135 Mann und eine Feststellung auf
sieben Jahre”. Die siebenjährige Feststellung wurde von der
Regierung nicht als rechtliche, wohl aber als politische Notwen-
digkeit gefordert, die ganze Vorlage aber von ıhr als „zwingend
in Bezug auf den gewählten Zeitpunkt ihrer Einbringung, den in
Aussicht genommenen Anfangspunkt ihrer Giltigkeit, das Maß der
geforderten Erhöhung. und die in Aussicht genommene Dauer des
Gesetzes“ bezeichnet *%.
Der Reichstag stand nicht der Erhöhung, wohl aber der Fest-_
stellung der Präsenz auf sieben Jahre ablehnend gegenüber. Ein
Antrag von STAUFFENBERG schlug ein Triennat vor. Die Ver-
handlungen standen auf seiten des Reichstags unter dem Zeichen
der Befürchtung, das Mitbestimmungs- und Prüfungsrecht auf zu
lange Zeit aus der Hand zu verlieren; die Regierung hielt dem
gegenüber ın Rücksicht auf die äußere Sicherheit und ın der Ab-
sicht, die bei der Feststellung der Präsenz erfahrungsgemäß ent-
stehenden inneren Krisen auf längere Zeit aus dem Bereich der
’® Vergl. dazu die Motive. 1886/87 Anlagen, IT. Bd. 8. 57.
’* Sten. Ber. 1886/87, I. Bd., S. 69.