Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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schehene zweitmalige und — um dies an dieser Stelle vorauszu- 
nehmen — später wiederholte Festsetzung auf sieben Jahre war 
weiter nichts als eine ebenfalls aus Erwägungen der Zweckmäßig- 
keit geschehene Anknüpfung an dies Kompromiß. 
Die ganze Frage gilt heute in Theorie und Praxis als gleich 
abgetan. Damals legte man ihr eine große Bedeutung bei und 
sie wurde, wie schon angedeutet, bei der nächstfolgenden Fest- 
stellung der Präsenz der Anlaß zu heftigen, an die Konfliktszeit 
lebhaft erinnernden Auseinandersetzungen zwischen Regierung und 
Reichstag. Im Vordergrund stand freilich auch hier nicht die 
Rechts-, sondern die Machtfrage. 
Die Regierung verlangte unter dem 25. November 1886 aber- 
mals unter Bezugnahme auf die fortschreitende militärische Ent- 
wicklung der Nachbarstaaten schon vom 1. April 1887 ab eine 
Erhöhung der Präsenz um 41135 Mann und eine Feststellung auf 
sieben Jahre”. Die siebenjährige Feststellung wurde von der 
Regierung nicht als rechtliche, wohl aber als politische Notwen- 
digkeit gefordert, die ganze Vorlage aber von ıhr als „zwingend 
in Bezug auf den gewählten Zeitpunkt ihrer Einbringung, den in 
Aussicht genommenen Anfangspunkt ihrer Giltigkeit, das Maß der 
geforderten Erhöhung. und die in Aussicht genommene Dauer des 
Gesetzes“ bezeichnet *%. 
Der Reichstag stand nicht der Erhöhung, wohl aber der Fest-_ 
stellung der Präsenz auf sieben Jahre ablehnend gegenüber. Ein 
Antrag von STAUFFENBERG schlug ein Triennat vor. Die Ver- 
handlungen standen auf seiten des Reichstags unter dem Zeichen 
der Befürchtung, das Mitbestimmungs- und Prüfungsrecht auf zu 
lange Zeit aus der Hand zu verlieren; die Regierung hielt dem 
gegenüber ın Rücksicht auf die äußere Sicherheit und ın der Ab- 
sicht, die bei der Feststellung der Präsenz erfahrungsgemäß ent- 
stehenden inneren Krisen auf längere Zeit aus dem Bereich der 
’® Vergl. dazu die Motive. 1886/87 Anlagen, IT. Bd. 8. 57. 
’* Sten. Ber. 1886/87, I. Bd., S. 69.
	        
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