Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 1716 — 
Möglichkeit zu bannen, am Septennate fest. Die Opposition ar- 
beitete mit dem Schlagwort: „Jeden Mann und jeden Groschen‘“, 
nur nicht das Septennat bewilligen zu wollen, die Regierung gab 
als Parole aus, „daß sie nieht wegen der Zeitfrage, sondern wegen 
der Prinzipienfrage, ob das Deutsche Reich durch ein Kaiserliches 
Heer oder durch ein Parlamentsheer geschützt werden solle“ *°, 
auf ihrem Standpunkte verharre. Als am 14. Januar 1837 in erster 
Lesung der Antrag V. STAUFFENBER@ mit dreijähriger Feststellung 
der Präsenz angenommen wurde, wurde am gleichen Tage der 
Reichstag aufgelöst. Der im Hinblick auf die Unsicherheit der 
äußeren Lage mit denkbar größter Beschleunigung einberufene 
neue Reichstag nahm den vom 3. März datierten anderweiten, dem 
alten in allen Teilen gleiehenden Entwurf an. 
Das Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres, vom 11. März 1887 bestimmte in $ 1: 
In Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichsverfas- 
sung wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Mannschaf- 
ten für die Zeit vom 1. April 1887 bis zum 31. März 1894 auf 
468409 Mann festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen 
auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. 
$ 2 erhöhte vom 1. April 1887 ab die taktischen Einheiten 
der Infanterie, der Artillerie, der Kavallerie, der Pioniere und des 
Trains. 
Bei Berechnung der Präsenzziffer war ein Prozent der orts- 
anwesenden Bevölkerung vom 1. Dezember 1885 zugrunde gelegt. 
Auch dieser 1887 beschlossenen Präsenzzahl war die ihr ur- 
sprünglich zugedachte Lebenszeit nicht beschieden. In Frankreich 
arbeitete von 1887 ab die Gesetzgebungsmaschine auf militärischem 
Gebiete mit fieberhafter Eile. Eine Neuregelung und bedeutende 
Ausdehnung der Dienst- und Wehrpflicht, eine wesentliche Ver- 
besserung des Unteroffiziermaterials, vor allem aber die Vermeh- 
rung der Feldartillerie in einem Maße, daß sie die deutsche um 
25 Vergl. Sten. Ber. $. 335, 351.
	        
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