Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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I. 
DieForderungenandenVollzug desStellen- 
vermittlerrechtes in der Gestalt, welche ihm das Reichsgesetz 
vom 2. Juni 1910 und die auf seiner Grundlage erlassenen weiteren 
Anordnungen gegeben haben, sind verschieden je nach der Zuständig- 
keit der einzelnen Vollzugsorgane. Von diesen kommen in der Haupt- 
sache drei in Betracht: die Landeszentralstellen, ferner die äußeren 
Behörden, denen gemäß den Ermächtigungen des Gesetzes von 
den ersteren eine selbständige — wenn auch entsprechend der 
allgemeinen Behördenorganisation nachprüfbare — Wirksamkeit 
im Stellenvermittlerrecht eingeräumt wurde, und endlich die Ge- 
richte, welche als die eigentlichen Schirmherren der Verwaltung dem 
Willen des Gesetzes überall dort Beachtung zu sichern haben. 
wo der Verwaltungszwang nicht ausreicht oder zu weit gehen 
würde. Im Anschluß hieran sind dann noch verschiedene wichtigere 
Auslegungsfragen zu erörtern, die bisher noch nicht zur Ent- 
scheidung durch die Geriehte gelangt, aber in der Literatur be- 
stritten sind; denn durch solchen Streit wird es nötig, in die 
Wahrscheinlichkeitsrechnung die Möglichkeit einzustellen, daß sich 
die Gerichte, wenn sie zur Entscheidung derartiger Fragen kommen, 
für die Ansicht unserer Gegner aussprechen. Dabei sei aber von 
vorneherein hervorgehoben, daß hier selbstverständlich nicht etwa 
auf alle Kontroversen eingegangen werden kann, die sich in der 
Literatur bei Erörterung des Stellenvermittlerrechtes bereits er- 
gehen haben; vielmehr soll das nur insoweit geschehen, als es 
ein erheblicher, letzten Endes vom Gesetzgeber selbst zu beseiti- 
gender Fehler des Vollzugs wäre, wenn die Gerichte diese Fragen, 
falls deren Beantwortung an sie herantritt, in dern Sinne des einen 
oder anderen der Streitenden beantworten würden. 
a. Die Landeszentralbehörden sind hier nur als 
diejenigen Stellen beteiligt. welche gemäß $ 8 und $ 15 des 
Stellenvermittlergesetzes weitere, über dieses hinausgehende An- 
ordnungen zum Stellenvermittlerrecht treffen können; denn die
	        
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