— 13 —
gebenden Kautelen) verfassungsmäßig für alle Truppen außer Ka-
vallerie und reitender Feldartillerie eingeführt.
Das nächste Gesetz über die Friedenspräsenzstärke datiert vom
27. März 1911. Nach ihm wird die Friedenspräsenzstärke als
Jahresdurchschnitt derart erhöht, daß sie im Laufe des Rechnungs-
jahres 1915 die Zahl von 515 321 Gemeinen, Gefreiten und Ober-
gefreiten erreicht und in dieser Stärke bis zum 31. März 1916
bleibt. Die Einjährig-Freiwilligen — etwa 13000 — kommen
auf die Friedensstärke nicht in Anreehnung, ebenso geht von ihr
die Zahl der (bisher 2078) Oekonomiehandwerker ab, für die durch
Zivilhandwerker Ersatz geschaffen wird. Der Zuwachs an neuen
Truppen brachte die Friedenspräsenzstärke auf noch lange nicht
1% der Bevölkerung von 65 Millionen, ein Satz, der wie wir
sahen, ursprünglich im Artikel 60 der Reichsverfassung zunächst
vorgeschrieben war.
Zu dieser Präsenzstärke kommen für die Friedensetatsstärke
noch die auf Grund einer Berufspfliclit dem Heere angehörenden etwa
26000 Offiziere (bis dahin 25758), 2300 Sanitätsoffiziere (2289),
4900 höhere und niedere Beamte sowie Veterinäre (4805), sowie
an 90000 Unteroffiziere (gegen 87 099 vor der Verstärkung), end-
lich die sich ständig vermehrenden Einjährig-Freiwilligen, so daß
die gesamte Friedensstärke des Deutschen Heeres 1915 rund
650000 Mann und 120000 Dienstpferde (gegen 115899) betragen
haben würde.
Die politischen Verhältnisse zwangen die Regierung nach kaum
einjährigem Bestehen des Gesetzes zu einer neuen Vorlage, die in
ihrem das Landheer betreffenden Teile eine beschleunigtere Erhöhung
der Friedenspräsenzstärke und unter entsprechender Aenderung des
Reichsmilitärgesetzes die Errichtung von zwei neuen Armeekorps
forderte. Als Begründung für diese Maßnahmen gab die Regierung
u. a. an: Das Gesetz über die Friedenzpräsenzstärke des Deutschen
Heeres vom 27. März 1911 muß schneller durchgeführt werden, als
noch vor einem Jahr notwendig erschien. Daher sollen die wichtigsten