— 1597 —
Ebenso wie der Bestand der Friedenspräsenzstärke im we-
sentlichen gesichert ist, fehlt es auch nicht an rechtlichen Ermäch-
tigungen hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben für das Heer
im Fall des Ausbleibens eines Präsenzgesetzes.. Hinsichtlich der
Einnahmen ist der Regierung durch die Verfassung ein dauerndes
Recht zur Erhebung solcher in Militärangelegenheiten sanktioniert,
und zwar durch Art. 62 Abs. 2 der Verfassung. Die hier ge-
schaffene dauernde Beitragspflicht der Einzelstaaten in Militäran-
gelegenheiten sichert; die Einnahmen, die ihre Ergänzung in den
gemeinschaftlichen Einnahmen des Art. 70 finden.
Ist demnach die Regierung hinsichtlich der Einnahmen recht-
lich ausreichend gesichert, so findet sich auch bezüglich der Aus-
gaben für das Heer ein Rechtstitel, auf Grund dessen dieselben
im Falle des Fehlens eines Präsenzgesetzes geleistet werden kön-
nen. Die Bestimmungen des Art. 62 Abs. 4 verbunden mit der
dauernden reichsgesetzlichen Festlegung der taktischen Einheiten
schaffen eine bleibende Grundlage für die Ausgaben und eine ab-
solute Pflicht für die Faktoren der Budgetbewilligung, sich bei
Feststellung des Militärausgabeetats auf dieser Grundlage zu be-
wegen. Wird diese Pflicht vom Reichstag (und Bundesrat) ver-
letzt, so liegt in der selbstverständlichen Pflicht der Regierung,
die dauernden Institutionen des Reichs aufrecht zu erhalten, die
ebenso selbstverständliche Ermächtigung, die zur Aufrechterhal-
tung dieser Einrichtungen nötigen Ausgaben zu leisten. —