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getheilte Landtags-Abschied, durch den Großherzog verkündet“ °.
Der im Regierungsblatt „den getreuen Unterthanen“ verkündete
„Abschied für die Ständeversammlung des Großher-
zogthums Hessen“ hat folgende äußere Gestalt*: Nach den
Eingangsworten und dem Gruß an die „Liebe und Getreue, Stände des
Großherzogthums* folgt die Erteilung der „Landesfürstlichen Ent-
schließungen“ auf die dem Großherzog übermittelten gemein-
schaftlichen Beschlüsse der beiden Kammern, und zwar zunächst
auf die „Beschlüsse der Kammern über die ihnen
vorgelegten Gesetzesentwürfe und Regierungs-
anträge* und sodann auf die „Wünsche und Anträge
der Kammern“ Diejenigen Kammerbeschlüsse, auf die in
dem Landtagsabschiede eine Antwort nicht mehr hat erteilt wer-
den können, verspricht die Regierung in genaue und reifliche Er-
wägung ziehen und darauf das Notwendige sofort verfügen oder
dem nächsten Landtage unterbreiten zu wollen ®.
Der Landtagsabschied schließt mit der Versicherung des
landesfürstlichen Wohlwollens gegenüber den Ständen und trägt
die Unterschrift des Großherzogs unter Gegenzeichnung des Staats-
ministers ®.
Der Grund dafür, daß einen Landtagsabschied nur die
hessische Verfassung kennt, liegt wohl nicht zuletzt darin, daß
sie diejenige Konstitution ist, die, was Aufbau und Diktion an-
betrifft, vielleicht am meisten an den mittelalterlichen Stände-
staat erinnert; man spricht von den „Kammern der Stände“,
von der „Ständeversammlung“. „Die Verfassungsurkunde vom
® Vgl. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni
1874 Art. 57.
* Vgl. z. B. Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 203 ff. (erster Land-
tagsabschied).
5 Dem Zuge der Zeit folgend ist auch die Ausdrucksweise des Land-
tagsabschieds einfacher und nüchterner geworden; man vgl. den LA. vom
20. Juni 1908 (RegBl. 1908 S. 121—126).
® Staatsminister heißt in Hessen nur der Ministerpräsident.