Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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angenommen worden sind oder nicht. Hier läßt sich in bezug 
auf eine Pflicht der Regierung zur Auskunfterteilung dasselbe 
sagen, wie bei den Entschließungen auf die Gesetzesentwürfe. 
Den zweiten Teil der Landtagsabschiede bilden die „Ent- 
schließungen “ des Landesherrn auf die ihm vorgetragenen „ Wünsche 
und Anträge der Kammern“. Hier erteilt der Großherzog Ant- 
wort auf diejenigen Kammerbeschlüsse, welche von den Ständen 
auf Grund des Artikels 73 der Verfassungsurkunde gefaßt worden 
waren. Nach dieser Bestimmung haben die Kammern das Recht, 
dem Großherzoge alles das vorzutragen, was sie auf Grund eines 
gemeinsamen Beschlusses für geeignet halten, um als gemein- 
schaftliche Beschwerde !? oder gemeinschaftlicher Wunsch unmittel- 
bar an den 'IThron gebracht zu werden, ohne daß es vorher einer 
Verhandlung mit Behörden bedürfte. Bereits das Edikt von 1820 
enthielt in seinem Artikel 21 dieses ständische Petitionsrecht '?; 
fügt aber noch hinzu, daß dergleichen Anträge jederzeit willig 
angenommen und die zur Erfüllung soleher Wünsche erforder- 
lichen Verfügungen erlassen werden würden, auch den Beschwerden, 
sofern sie begründet erscheinen, abgeholfen werden solle Zur 
Würdigung der Bedeutung des Landtagsabschieds muß nun zuerst 
geprüft werden, ob die Regierung verfassungsmäßig verpflichtet 
ist, auf die Kammerbeschlüsse eine geeignete Antwort zu erteilen 
oder nicht!*. Aus der Verfassung ergibt sich unmittelbar eine 
Verpflichtung der Regierung zur Beantwortung nicht. Allerdings 
läßt sich, wie schon WEISS !5 ausgeführt hat, mittelbar aus der 
Zulassung von Petitionen überhaupt, deren Zweck, um mit WEISS 
zu sprechen, sich nicht darin erschöpfen kann, „den Regenten 
von den Wünschen seines Volkes in Kenntnis zu setzen“, eine 
1? Vgl. auch Art. 80 der VerfUrk. 
3 Jeber die Bedeutung des Petitionsrechts vgl. Erörterungen über 
landständische Verfassung etc., 1820 anonym erschienen, $. 48/49; Wrıss 
a. a. O0. S. 144. 
1 Vgl. van CALKER a. a. O. und die Zitate daselbst. 
5 2.a. 0. S, 511. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 13
	        
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