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angenommen worden sind oder nicht. Hier läßt sich in bezug
auf eine Pflicht der Regierung zur Auskunfterteilung dasselbe
sagen, wie bei den Entschließungen auf die Gesetzesentwürfe.
Den zweiten Teil der Landtagsabschiede bilden die „Ent-
schließungen “ des Landesherrn auf die ihm vorgetragenen „ Wünsche
und Anträge der Kammern“. Hier erteilt der Großherzog Ant-
wort auf diejenigen Kammerbeschlüsse, welche von den Ständen
auf Grund des Artikels 73 der Verfassungsurkunde gefaßt worden
waren. Nach dieser Bestimmung haben die Kammern das Recht,
dem Großherzoge alles das vorzutragen, was sie auf Grund eines
gemeinsamen Beschlusses für geeignet halten, um als gemein-
schaftliche Beschwerde !? oder gemeinschaftlicher Wunsch unmittel-
bar an den 'IThron gebracht zu werden, ohne daß es vorher einer
Verhandlung mit Behörden bedürfte. Bereits das Edikt von 1820
enthielt in seinem Artikel 21 dieses ständische Petitionsrecht '?;
fügt aber noch hinzu, daß dergleichen Anträge jederzeit willig
angenommen und die zur Erfüllung soleher Wünsche erforder-
lichen Verfügungen erlassen werden würden, auch den Beschwerden,
sofern sie begründet erscheinen, abgeholfen werden solle Zur
Würdigung der Bedeutung des Landtagsabschieds muß nun zuerst
geprüft werden, ob die Regierung verfassungsmäßig verpflichtet
ist, auf die Kammerbeschlüsse eine geeignete Antwort zu erteilen
oder nicht!*. Aus der Verfassung ergibt sich unmittelbar eine
Verpflichtung der Regierung zur Beantwortung nicht. Allerdings
läßt sich, wie schon WEISS !5 ausgeführt hat, mittelbar aus der
Zulassung von Petitionen überhaupt, deren Zweck, um mit WEISS
zu sprechen, sich nicht darin erschöpfen kann, „den Regenten
von den Wünschen seines Volkes in Kenntnis zu setzen“, eine
1? Vgl. auch Art. 80 der VerfUrk.
3 Jeber die Bedeutung des Petitionsrechts vgl. Erörterungen über
landständische Verfassung etc., 1820 anonym erschienen, $. 48/49; Wrıss
a. a. O0. S. 144.
1 Vgl. van CALKER a. a. O. und die Zitate daselbst.
5 2.a. 0. S, 511.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 13