Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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die bestehende Selbständigkeit zu beweisen. Die Verschieden- 
heiten sind sowohl materieller als formeller Art. 
Die materiellen Unterschiede hier im einzelnen aufzuführen, 
ist nicht möglich, da dies viel zu weit führen würde; ich kann 
auch insoweit auf die Zusammenstellungen in meinem Kommentar 
zum Stellenvermittlergesetz Seite 195 ff., 271 ff., verweisen. Hier 
sollen nur kurz die für die Praxis fühlbarsten Folgen der materiellen 
Verschiedenheit dargelegt werden; solche ergeben sich besonders 
ım interlokalen Verkehr, wenn der Stellenvermittler einen Arbeıt- 
geber an einen Arbeitnehmer vermittelt, von denen jeder seinen 
Wohnsitz zur Zeit des Abschlusses des Geschäftes in verschiedenen 
Bundesstaaten innehatte, deren gerade maßgebenden Vorschriften 
verschieden sind. Dadurch entstehen Komplikationen aller Art, 
die sich zwar, wenn auch oft nur recht schwer, lösen lassen — 
siehe hierüber a. a. O. Seite 24 —, die aber auf die einfachste 
Weise vermieden werden könnten, wenn sich die einzelnen Bundes- 
staaten dazu verstanden hätten, ihre Bestimmungen einander mehr 
anzugleichen, als es geschehen ist. 
Fast noch unangenehmer berühren die formellen Abweichungen 
für die sich ungezählte Beispiele anführen ließen; sie sind dann 
gegeben, wenn ein Bundesstaat zwar alle Vorschriften eines anderen 
(insbesondere ist dies mit den preußischen erfolgt) oder Teile 
davon übernahm, sich dabei aber nicht versagen konnte, formelle 
Korrekturen vorzunehmen in der berühmten Art, die an Stelle von 
„welcher“ „der“ und an Stelle von „der“ „welcher“ setzt. So z.B. 
Preußen ?: Hessen: 
„Als Hilfspersonal gelten... „Als Hilfspersonal gelten ... . 
alle Personen, welche...“ alle Personen, die...“ 
?® Ziffer 9 Abs. 1 der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der ge- 
werbsmäßigen Stellenvermittler, mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und 
Vakanzenlisten vom 16. August 1910 (Ministerialblatt für Handel und Ge- 
werbe Nr. 20 8. 455). 
3 Ziffer 8 Abs. 1 der Vorschriften iiber den Geschäftsbetrieb der ge- 
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