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die bestehende Selbständigkeit zu beweisen. Die Verschieden-
heiten sind sowohl materieller als formeller Art.
Die materiellen Unterschiede hier im einzelnen aufzuführen,
ist nicht möglich, da dies viel zu weit führen würde; ich kann
auch insoweit auf die Zusammenstellungen in meinem Kommentar
zum Stellenvermittlergesetz Seite 195 ff., 271 ff., verweisen. Hier
sollen nur kurz die für die Praxis fühlbarsten Folgen der materiellen
Verschiedenheit dargelegt werden; solche ergeben sich besonders
ım interlokalen Verkehr, wenn der Stellenvermittler einen Arbeıt-
geber an einen Arbeitnehmer vermittelt, von denen jeder seinen
Wohnsitz zur Zeit des Abschlusses des Geschäftes in verschiedenen
Bundesstaaten innehatte, deren gerade maßgebenden Vorschriften
verschieden sind. Dadurch entstehen Komplikationen aller Art,
die sich zwar, wenn auch oft nur recht schwer, lösen lassen —
siehe hierüber a. a. O. Seite 24 —, die aber auf die einfachste
Weise vermieden werden könnten, wenn sich die einzelnen Bundes-
staaten dazu verstanden hätten, ihre Bestimmungen einander mehr
anzugleichen, als es geschehen ist.
Fast noch unangenehmer berühren die formellen Abweichungen
für die sich ungezählte Beispiele anführen ließen; sie sind dann
gegeben, wenn ein Bundesstaat zwar alle Vorschriften eines anderen
(insbesondere ist dies mit den preußischen erfolgt) oder Teile
davon übernahm, sich dabei aber nicht versagen konnte, formelle
Korrekturen vorzunehmen in der berühmten Art, die an Stelle von
„welcher“ „der“ und an Stelle von „der“ „welcher“ setzt. So z.B.
Preußen ?: Hessen:
„Als Hilfspersonal gelten... „Als Hilfspersonal gelten ... .
alle Personen, welche...“ alle Personen, die...“
?® Ziffer 9 Abs. 1 der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der ge-
werbsmäßigen Stellenvermittler, mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellen-
vermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und
Vakanzenlisten vom 16. August 1910 (Ministerialblatt für Handel und Ge-
werbe Nr. 20 8. 455).
3 Ziffer 8 Abs. 1 der Vorschriften iiber den Geschäftsbetrieb der ge-
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