Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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deren nicht versagen darf (vgl. v. LiszT, 6. Aufl. S. 330). Die 
Uebernahme der Pflege und Heilung von Verwundeten seitens 
einer neutralen Macht involviert jedoch meines Erachtens nicht 
die Parteinahme für einen der Kriegführenden; denn darunter ist 
die Bestrebung und das Unternehmen zu verstehen, die Kraft 
einer kriegführenden Macht zu stärken zu dem Zwecke, ihr die 
Ueberwindung des Gegners zu erleichtern. Die Entsendung von 
Aerzten und Lieferung von Heilstoffen hat aber, wie gesagt, einen 
anderen Zweck. Deswegen findet der zitierte allgemeine völker- 
rechtliche Grundsatz darauf keine Anwendung. 
Wenn nun v. ULLMANN, Völkerrecht, 1908 S. 521 aber ganz 
speziell behauptet, bei der Hilfeleistung an einzelne Verwundete 
gelte gleichzeitig der Grundsatz, daß dem einen nicht versagt 
werden darf, was dem anderen gewährt würde, halte ich diese 
Ansicht für unzutreffend.. Aus welcher Bestimmung des Völker- 
rechts soll eine solche Verpflichtung der neutralen Macht folgen? 
Einen Neutralitätsbruch bedeutet die Hilfeleistung an Verwundete 
nicht. Die für die Frage in Betracht kommende II. Genfer Kon- 
vention vom 6. Juli 1906 bestimmt in Art. 1, daß verwundete und 
kranke Militärpersonen „ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit 
von der Kriegspartei, in deren Händen sie sich befinden, geachtet 
und versorgt werden“ sollen, und die I. Genfer Konvention vom 
22. August 1864 sagt in Art. 6 Abs. 1, daß „die verwundeten 
oder kranken Militärs ohne Unterschied der Nationalität aufge- 
nommen und verpflegt werden“ sollen. Damit ist — ın der 
II. Konvention sogar ausdrücklich — nur gesagt, daß der 
Kriegführende die Pflicht hat, auch die verwundeten Gegner 
zu pflegen und zu heilen, aber auch nur der Kriegführende; 
von dieser Pflicht eines Neutralen, der sich um die Heilung 
der Verwundeten einer kriegführenden Macht bemüht, ist 
weder in einer der beiden Genfer Konventionen, noch sonst 
in einem anderen Vertrage die Rede. Von einer Ausdehnung 
der bezeichneten Vorschriften auf die Neutralen kann aber nach 
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