Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ihm sein selbstgefälliges Bild zurückwirft Jeder betrachtet 
überdies gemeiniglich die Schande, welche einem Mitgenossen 
seines Standes widerfährt, als eine Entehrung des Standes selbst, 
an welcher seine eigene Person wenigstens mittelbar teilnehmen 
muß. Und so werden besonders diejenigen Stände, welche sich 
vorzüglicher Ehrenreinheit rühmen, lieber ihren henkenswerten 
Mitgenossen für unschuldig erklären, als daß sie sich geneigt 
finden sollten, ihn sich selbst zum Vorwurfe an den wohlverdienten 
Galgen zu erhöhen. So ist das Prinzip der Standesfreiheit ein 
wahres Prinzip der Ungerechtigkeit und Parteilichkeit. Was man 
dem Angeklagten schenkt, wird dem Ankläger oder dem Beleidigten 
genommen, und die scheinbare Gleichheit schließt die entschiedenste 
Ungleichheit in sich.“ 
So muß das Geschworenengericht auf dem Prinzip der Standes- 
ungleichheit beruhen. Aber dennoch darf die Auswahl nicht hlind 
sein. „Die unparteiische lebendige Teilnahme an dem Wohl und 
Wehe des Ganzen... kann nicht von allen Untertanen in gleichem 
Grade, kann nur von denen erwartet werden, deren Privatinteresse 
mit dem öffentlichen am genauesten verbunden ist. Aeußere 
Erniedrigung erzeugt auch nur zu oft Niedrigkeit der Gesinnung, 
und Unzufriedenheit mit dem eigenen Glück gebiert harte Gleich- 
gültigkeit gegen Andere. Anhaltend schwerer Druck des Schick- 
sals lähmt die Freiheit des Gemüts, versenkt die Seele in Stumpf- 
heit und Brutalität Wählt Ihr daher die Geschworenen ohne 
alle weitere scharf bezeichnende Beschränkung, so verliert Eure 
Einrichtung allen Wert, alles Zutrauen, alle Achtung und versinkt, 
wie jede Staatseinrichtung, welche nicht auf der Meinung der 
Nation ihre sicheren Ruhepunkte hat, als trauriges Denkmal einer 
auf sich selbst trotzenden Theorie in Schutt und Trümmern.‘ 
Ergiebiger ist der rein strafrechtliche Teil der Betrachtungen. 
Hier ist alles klar und scharf und von unvergänglicher Bedeutung. 
FEUERBACH sagt: Die Jury kann keinen anderen Zweck haben, 
als die Kriminalgerichtsbarkeit überhaupt, nämlich die Herrschaft
	        
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