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Preußen *: Hessen ‘:
„Die Erlaubnis darf nur für „Die Erlaubnis darf nur für
solche Personen erteilt werden. solche Personen erteilt werden,
welche.. .* die...“
Preußen *®: Bremen:
„Die Erlaubnis darf nur „Die Genehmigung darf
für solche Personen erteilt wer- nur für solche Personen erteilt
den, welche...“ werden, die.. .*
Preußen °: Anhalt? und Bremen '":
„.... auch darf der Zugang ,„.. . auch darf der Zugang
zu den Geschäftsräumen des Stel- zu den Geschäftsräumen des Stel-
lenvermittlers nicht durch Räume lenvermittlers nicht durch Räume
erfolgen...“ führen.. .*
Preußen ®: Hessen! und Elsaß-Lothringen '?:
„+ . alle Angaben über die ,„.. .. alle Angaben über die
. stellensuchenden Per- .. . stellung suchenden Per-
sonen sind verboten.“ sonen sind verboten.“
werbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausnahme der gewerbsmäßigen Stellen-
vermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und
Vakanzenlisten vom 3. September 1910 (Großherzoglich Hessisches Regie-
rungsblatt Nr. 17 S. 180).
* Ziffer 9 Abs. 2 der vorstehenden Vorschrift.
5 Ziffer 15 der vorstehenden Vorschrift.
® Zifter 7 Abs. 3 der vorstehenden Vorschrift.
Ziff. 8 Abs. 2 der eben angeführten Vorschrift.
e 8 9 Abs. 2 der Verordnung des Senats, betreffend den Geschäftsbe-
trieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von
Stellen- und Vakanzenlisten, vom 19. Januar 1911 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen Nr. 30 S. 181).
° $ 15 der Ministerialverordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der
gewerbsmäßigen Stellenvermittler vom 27. September 1910 (Gesetz-Samm-
lung für das Herzogtum Anhalt, Nr. 1312 S. 503).
ı° & 17 der unter 9 angeführten Verordnung.
ıı Ziffer 7 Abs. 2 der unter 3 angeführten Vorschriften.
2 Ziffer 7 Abs. 2 der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der ge-
werbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellen-
vermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und