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Einsicht, mehr umfassender Bildung und erprobter Uebung in
rechtlichen Dingen zutrauen.*
Den Schluß des Buches bildet eine Untersuchung über die
Auswahl der Geschworenen und die zu dem Amte am meisten ge-
eigneten Persönlichkeiten. FEUERBACH ist der Ansicht, daß der
einfache, ungekünstelte Verstand noch eher zum Geschworenen
befähigt, als das, was man gemeinhin Bildung nennt. Im allge-
meinen hält er es nicht für angebracht, wenn man den Vorteil der
juristischen Vorbildung nun einmal beiseite läßt, die Auswahl
der Geschworenen auf eine bestimmte Bildungsstufe oder Berufs-
klasse zu beschränken.
FEUERBACHs Angriffe gegen das Geschworenengericht als
strafrechtliche Anstalt und insbesondere seine vernichtende Kritik
der damals hochgepriesenen französischen Jury verfehlten nicht,
das größte Aufsehen zu erregen. Einige Jahre nach dem Erscheinen
des Buches wurde ihm der Vorwurf der Inkonsequenz gemacht.
Im Jahre 1819 äußerte er sich über die gegen ihn erhobenen
Angriffe in einer kleinen Schrift: „Erklärung des Präsidenten von
Feuerbach über seine angeblich geänderte Ueberzeugung in An-
sehung der Geschworengerichte.* Er betont hier von neuem die
politische Bedeutung der Jury. Im Jahre 1825 endlich erschienen
seine „Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
der Gerechtigkeitspflege“, in denen er aber weniger Grundsätz-
liches gegen die Schwurgerichte vorbringt und mehr die fran-
zösische Organisation einer scharfen und absprechenden Beur-
teilung unterzieht.
Die Schwurgerichtsfrage ist heute in mehrfacher Hinsicht
auf eine andere Basis gestellt als zu FEUERBACHs Zeiten. Das
moderne Strafverfahren hat auch vor den gelehrten Kammern die
Vorteile der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
des Verfahrens. Die politische Bedeutung der Laiengerichte, die
allerdings auch heute noch stark vorherrscht, äußert sich doch
in anderer Weise. Es bedarf in unseren konstitutionellen