Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Einsicht, mehr umfassender Bildung und erprobter Uebung in 
rechtlichen Dingen zutrauen.* 
Den Schluß des Buches bildet eine Untersuchung über die 
Auswahl der Geschworenen und die zu dem Amte am meisten ge- 
eigneten Persönlichkeiten. FEUERBACH ist der Ansicht, daß der 
einfache, ungekünstelte Verstand noch eher zum Geschworenen 
befähigt, als das, was man gemeinhin Bildung nennt. Im allge- 
meinen hält er es nicht für angebracht, wenn man den Vorteil der 
juristischen Vorbildung nun einmal beiseite läßt, die Auswahl 
der Geschworenen auf eine bestimmte Bildungsstufe oder Berufs- 
klasse zu beschränken. 
FEUERBACHs Angriffe gegen das Geschworenengericht als 
strafrechtliche Anstalt und insbesondere seine vernichtende Kritik 
der damals hochgepriesenen französischen Jury verfehlten nicht, 
das größte Aufsehen zu erregen. Einige Jahre nach dem Erscheinen 
des Buches wurde ihm der Vorwurf der Inkonsequenz gemacht. 
Im Jahre 1819 äußerte er sich über die gegen ihn erhobenen 
Angriffe in einer kleinen Schrift: „Erklärung des Präsidenten von 
Feuerbach über seine angeblich geänderte Ueberzeugung in An- 
sehung der Geschworengerichte.* Er betont hier von neuem die 
politische Bedeutung der Jury. Im Jahre 1825 endlich erschienen 
seine „Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit 
der Gerechtigkeitspflege“, in denen er aber weniger Grundsätz- 
liches gegen die Schwurgerichte vorbringt und mehr die fran- 
zösische Organisation einer scharfen und absprechenden Beur- 
teilung unterzieht. 
Die Schwurgerichtsfrage ist heute in mehrfacher Hinsicht 
auf eine andere Basis gestellt als zu FEUERBACHs Zeiten. Das 
moderne Strafverfahren hat auch vor den gelehrten Kammern die 
Vorteile der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit 
des Verfahrens. Die politische Bedeutung der Laiengerichte, die 
allerdings auch heute noch stark vorherrscht, äußert sich doch 
in anderer Weise. Es bedarf in unseren konstitutionellen
	        
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