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nie mißhandelt, und durch den SoHM ebenso vorbildlich geworden ist, wie
durch die Tiefe und Kraft seiner Forschung. — Daß in den letzten vierzig
Jahren vieles anders sich herausgestellt hat, als SoHm annahm, ist das
Schicksal jeder, auch der höchsten menschlichen Arbeit. Wenn aber Kri-
tiker, die für die Differenz von Groß und Klein kein Augenmaß haben,
darum SoHMs Buch für etwas überwundenes ansehen, täuschen sie sich sehr.
Es wird kräftiges Leben behalten, wenn manches von der Mode des Tages
hoch gefeierte Buch längst wieder vergessen sein wird.
Würzburg. Ernst Mayer.
Alexander Coulin, Befestigungshoheit und Befestigungs-
recht. Leipzig, Veit & Co. 1911.
CouLiss Untersuchung stellt ohne scharfe Trennung das mittelalter-
liche Befestigungsrecht und die Verhältnisse seit dem 16. Jahrhundert dar.
Man kann zweifeln, ob die Aufstellungen des Verfassers für das Mittelalter
zutreffen und ob das Reichsweistum von 1184 richtig gedeutet ist. Ich
bleibe hier bei dem, was ich in der D. fr. VG. I S. 136 ff. ausführte; der
Verfasser hat diese Ausführungen ebenso übersehen, wie zu 8. 94 ff. die
Darstellungen ZALLINGERs in seinem Verfahren gegen die schädlichen
Leute. Was der Verfasser über die Theorie seit dem 16. Jahrhundert an-
führt, mag allerdings daran leiden, daß der mittelalterliche Ausgangspunkt
nicht ganz richtig getroffen ist. Aber immerhin ist die Materie weit voll-
ständiger gesammelt als irgendwo anders und man wird dem Verfasser
für die Belehrung dankbar sein müssen.
Würzburg. Ernst Mayer.
Dr. Max Hafemann (Kammergerichtsreferendar, Das Stapelrecht.
Eine rechtshistorische Untersuchung, Leipzig, Duncker & Humblot 1910.
Eine Arbeit, die nicht recht befriedigt. Etymologisch wäre nicht nur
an das stafflum regis der lex Ribuariorum zu erinnern gewesen, sondern
auch an das Obergericht des wendisch rügianischen Landgebrauchs , das
unter dem Namen Stapel geht (kürzere Fassung 8 83, 15789), dann an die
Dortmunder Stapelleute (für hier genügt FRENSDORFF, Dortmunder Statu-
ten $.XCT). Sachlich aber betrachtet der Verfasser das Stapelrecht eigentlich
wesentlich als eine Einrichtung des ostdeutschen Rechts, das dort seit dem
Anfang des 13. Jahrhunderts hervortreten soll, während sich im Westen
bis 1300 nur Ansätze fanden (S. 12). Zu diesen Resultaten kommt er aber
dadurch, daß er im Widerspruch mit den Quellen Stapelrecht und Um-
schlagsrecht trennt (S. 72 ff. 8. 101£.. Nun liegt die Sache doch wohl
-80, daß überall da, wo ein Umschlagsrecht besteht, ganz von selber auch
eine Festhaltung der umzuschlagenden Ware stattfindet und wo das
Stapelrecht vom Umschlagsrecht getrennt wird, da wird es sich um die
Fälle handeln, wo der durchreisende Händler nicht genötigt ist, Schiff