Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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selben Verfassern herrührend. Von einer besonderen Meisterschaft in der 
Form legt LEOPOLD WENGER Zeugnis ab. 
Was den Inhalt angeht, so ergibt sich als wesentlichste Folge des 
Unterschiedes von orientalischer Theokratie und okzidentaler absoluter Mon- 
archie: Im Orient fehlt die Differenzierung der Gewalten; die Königsgewalt 
ist verfassungsrechtlich nicht in Teile zerlegt. Rehm. 
Schücking, Walther, Das Staatsrecht des Großh. Oldenburg. 
(Das öffentliche Recht der Gegenwart, herausg. von JELLINEK usw. 
Teil XIV). Tübingen, J. C. B. Mohr 1911, S. XII und 433. 
Das Buch ist ein mustergültiges Ergebnis deutschen Gelehrtenfleißes. 
Was die allgemeinen staatsrechtlichen Grundlagen angeht, so ist ScH. nicht 
neuerungssüchtig. Den Aufbau des Staates erklärt er im Sinne der herr- 
schenden Lehre. Eine Teilung der Staatsgewalt zwischen Fürst und Volk 
anzunehmen, wie es O. MAYER für Sachsen tut, wagt er im Widerspruche 
mit der staatsrechtlichen Wirklichkeit nicht. Das Schwergewicht des Werkes 
liegt in der Einzelarbeit. Mit Bienenfleiß ist das Material zusammen- 
gebracht. Nicht kann man deshalb von entsagungsvoller Arbeit sprechen. 
Der Stoff ist reizvoll durch die Eigenart. Sie liegt in der erhaltenen Drei- 
heit des Verwaltungsgebietes. Oldenburg, das Herzogtum, Lübeck und 
Birkenfeld haben getrenntes Verwaltungs- und teilweise auch Verfassungs- 
recht. Der Vergleich der geschichtlichen Entwicklung ist ungemein an- 
regend. Für die Lehre von der zweckmäßigen und notwendigen Anpassung des 
Rechtes an Raumgröße und Geschichte liefern die oldenburgischen Verhält- 
nisse ein überaus typisches Beispiel. Der Selbständigkeitsdrang der räumlich 
selbständigen Teile ist groß. Zwar gibt es keine Provinzialparlamente, wie 
in Koburg und Gotha, oder für Waldeck und Pyrmont. Aber die Sonder- 
organisation geht doch weit. Vor allem besteht eine gesonderte staatliche 
Finanzwirtschaft der drei Teile. Zu den gemeinsamen Ausgaben, denen des 
„Großherzogtums‘“, trägt Oldenburg 79'!/., Lübeck 13, Birkenfeld 7!/2%/, bei. 
Die Sonderorganisation ist heute anders geartet, als in Koburg-Gotha 
und Waldeck-Pyrmont. Dort sind die Teile koordiniert. Hier besteht das 
Verhältnis von Haupt- und Nebenländern. Nur mehr die Nebenländer sind 
administrativ selbständig. Das Herzogtum hat seit 1868 keine eigene Pro- 
vinzialverwaltnng mehr; die allgemeinen obersten Staatsbehörden, die Mi- 
nister, sind für das Herzogtum zugleich Provinzialbehörden. Bis 1868 war 
es anders. Da bestand auch für das Herzogtum eine besondere (Provinzial-) 
Regierung und Kammer. Lübeck und Birkenfeld besitzen einen Provinzial- 
rat, der in allen sie allein oder vorzugsweise betreffenden Staatsangelegen- 
heiten, also auch verfassungsrechtlichen, gehört werden muß. Das Herzog- 
tum hat einen solchen Provinzialrat nicht. Immerhin war die Selbständig- 
keit der Nebenländer bis vor kurzem nur eine staatsbehördliche. Erst seit,
	        
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