Preußen: Elsaß-Lothringen, Hessen und
„Die Ortspolizeibehörde kann Schwarzburg-Rudolstadt:
ie Führung eines Geschäfts-- „Die Ortspolizeibehörde kann
buchs für einenlängeren Zeit- die Führung eines Geschäftsbuchs
abschnitt gestatten.“ für einen Zeitabschnitt gestatten. “
Einen besonders sinnstörenden Abschreibfehler enthält, um
ein weiteres Beispiel anzuführen, Ziffer 6 Abs. 1 der hessischen
Vorsehriften !°:
Preußen: Hessen:
„ Die Stellenvermittler sind ver- „Die Stellenvermittler sind ver-
pflichtet,ihren Familiennamen... pflichtet, ihren Familiennamen
auf, über oder neben dem Haus- . . .. auf. über oder neben dem
eingang . . . anzubringen.“ Haupteingang .. . anzubrin-
gen.“
Es kann ebensowenig einem Zweifel unterliegen, daß die
Unterscheidung von Hauseingang und Haupteingang von materiel-
ler Bedeutung ist, wie daß sie nicht auf Absicht, sondern eben
auf einem Versehen bei Uebernahme der preußischen Vorschrift
beruht.
Man muß sich verwundert fragen, weshalb überall da, wo es
sich nieht um materielle Aenderungen handelt, wo etwa eine der
preußischen Vollzugsvorschriften in vollem Umfang übernommen
wurde, so kleine, um nicht zu sagen kleinliche Korrekturen nicht
entbehrt werden konnten, oder aus welchen Gründen etwa in Sachsen-
Altenburg die württembergischen, in den übrigen sächsischen
Mittelstaaten die preußischen Vorschriften übernommen wurden.
Wäre nicht eine Verständigung möglich gewesen, um die Zer-
splitterung, welche durch das selbständige Vorgehen der König-
reiche schon einmal verursacht war, wenigstens für die kleineren
Staaten unter sich zu vermeiden? Der vorhin bereits angeführte
Grund aber, der allenfalls zur Rechtfertigung dieser Abweichungen
angeführt werden kann, die Rücksicht auf örtliche Besonderheiten,
— u
ı* S, dazu meinen Kommentar zum Stellenvermittlergesetz S. 369 N. 3.