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concordato le quali non sono altro che privilegi graziosi conceduti da lui.
Il principe laico al contrario resta ancora legato dai suoi impegni perch&
il papa & sovrano legislatore della Chiesa, il principe & suddito suo.“ Bis
zu diesem Ende hat ROTTHENBÜCHER die Grundsätze, von denen er ausgeht,
vielleicht nicht durchgedacht, aber das ist die klare logische Konsequenz
dieser Grundsätze. Und das ist ein Glaubensstandpunkt, der alle Argumen-
tation, die vom Boden des modernen Staatsrechts ausgeht, einfach ab-
schneidet.
ROTHENBÜCHER hat sich also einer Selbsttäuschung hingegeben, wenn
er glaubte, er habe objektiv das positive Recht verschiedener Staaten reden
lassen. Gerade der kirchenpolitische Standpunkt, den er verwirft, ist die
wahre Grundlage seiner Deduktionen. Ein katholischer Parteistandpunkt
spricht aus dem Buche — nicht das staatsrechtliche Normenmaterial, das
er gesammelt hat. Durch diese Täuschung und den Zwiespalt zwischen
Arbeitsprogramm und Anordnung einerseits — Stellungnahme zum Material
andererseits, ist eine Unklarheit in das Buch gekommen, die den Autor
verhindern mußte, streng juristische Schlüsse zu ziehen und zu einem wissen-
schaftlich brauchbaren Ergebnis zu kommen, Die 14 Thesen, in denen er
(S. 438 ff.) sein Ergebnis zusammenfaßt, sind eine z. T. bis zur Unverständ-
lichkeit unklare, unzusammenhängende Mixtur von juristischen Formeln und
politischen Leitsätzen. Es ist eben, wie schon GEFFCKEN bemerkt hat,
nicht} möglich, eine Auseinandersetzung zwischen der modern-staatsrecht-
lichen und der päpstlichen Auffassung des Staatskirchenrechts auf dem
Wege des Kompromisses durchzuführen. Der geschmeidigste Verstand muß
daran scheitern.
Es wäre ja gar nichts dagegen einzuwenden, wenn ROTHENBÜCHER ein
Buch über die Trennung von Staat und Kirche nach den Anschauungen der
päpstlichen Dogmatik geschrieben hätte. Dieser Standpunkt hat heute,
wenn er auch von der modernen staatsrechtlichen Lehre abgelehnt werden
muß, volle Existenzberechtigung als Parteistandpunkt. Aber wenn eine Be-
trachtung auf dieser Grundlage sich Beachtung sichern will, muß sie sich
deutlich und bestimmt auf diesem Standpunkt aufbauen; muß den Kom-
promiß vermeiden, der unmöglich ist und deshalb zur Verwirrung führt.
Ja selbst wenn ein Kompromiß versucht werden sollte, so war das doch
nur so möglich, daß vor allem die jentgegengesetzten Ansichten einander
scharf gegenübergestellt wurden. Verwischung schafft keinen Ausgleich.
Durch Umgehen und Verschweigen der Schwierigkeit erreicht man niemals
einen Kompromiß. Es mußte der ganzen Untersuchung außer einer histo-
rischen auch eine dogmatische Einleitung vorausgeschickt werden. Die
fehlt. Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen ist ein staatsrecht-
liches Problem. Zu der Behandlung dieses Problems in der staats- und
völkerrechtlichen Literatur mußte Stellung genommen werden *. Dann hät-
* Dieses Problem könnte infolge des Auftretens der neuen russischen