Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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concordato le quali non sono altro che privilegi graziosi conceduti da lui. 
Il principe laico al contrario resta ancora legato dai suoi impegni perch& 
il papa & sovrano legislatore della Chiesa, il principe & suddito suo.“ Bis 
zu diesem Ende hat ROTTHENBÜCHER die Grundsätze, von denen er ausgeht, 
vielleicht nicht durchgedacht, aber das ist die klare logische Konsequenz 
dieser Grundsätze. Und das ist ein Glaubensstandpunkt, der alle Argumen- 
tation, die vom Boden des modernen Staatsrechts ausgeht, einfach ab- 
schneidet. 
ROTHENBÜCHER hat sich also einer Selbsttäuschung hingegeben, wenn 
er glaubte, er habe objektiv das positive Recht verschiedener Staaten reden 
lassen. Gerade der kirchenpolitische Standpunkt, den er verwirft, ist die 
wahre Grundlage seiner Deduktionen. Ein katholischer Parteistandpunkt 
spricht aus dem Buche — nicht das staatsrechtliche Normenmaterial, das 
er gesammelt hat. Durch diese Täuschung und den Zwiespalt zwischen 
Arbeitsprogramm und Anordnung einerseits — Stellungnahme zum Material 
andererseits, ist eine Unklarheit in das Buch gekommen, die den Autor 
verhindern mußte, streng juristische Schlüsse zu ziehen und zu einem wissen- 
schaftlich brauchbaren Ergebnis zu kommen, Die 14 Thesen, in denen er 
(S. 438 ff.) sein Ergebnis zusammenfaßt, sind eine z. T. bis zur Unverständ- 
lichkeit unklare, unzusammenhängende Mixtur von juristischen Formeln und 
politischen Leitsätzen. Es ist eben, wie schon GEFFCKEN bemerkt hat, 
nicht} möglich, eine Auseinandersetzung zwischen der modern-staatsrecht- 
lichen und der päpstlichen Auffassung des Staatskirchenrechts auf dem 
Wege des Kompromisses durchzuführen. Der geschmeidigste Verstand muß 
daran scheitern. 
Es wäre ja gar nichts dagegen einzuwenden, wenn ROTHENBÜCHER ein 
Buch über die Trennung von Staat und Kirche nach den Anschauungen der 
päpstlichen Dogmatik geschrieben hätte. Dieser Standpunkt hat heute, 
wenn er auch von der modernen staatsrechtlichen Lehre abgelehnt werden 
muß, volle Existenzberechtigung als Parteistandpunkt. Aber wenn eine Be- 
trachtung auf dieser Grundlage sich Beachtung sichern will, muß sie sich 
deutlich und bestimmt auf diesem Standpunkt aufbauen; muß den Kom- 
promiß vermeiden, der unmöglich ist und deshalb zur Verwirrung führt. 
Ja selbst wenn ein Kompromiß versucht werden sollte, so war das doch 
nur so möglich, daß vor allem die jentgegengesetzten Ansichten einander 
scharf gegenübergestellt wurden. Verwischung schafft keinen Ausgleich. 
Durch Umgehen und Verschweigen der Schwierigkeit erreicht man niemals 
einen Kompromiß. Es mußte der ganzen Untersuchung außer einer histo- 
rischen auch eine dogmatische Einleitung vorausgeschickt werden. Die 
fehlt. Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen ist ein staatsrecht- 
liches Problem. Zu der Behandlung dieses Problems in der staats- und 
völkerrechtlichen Literatur mußte Stellung genommen werden *. Dann hät- 
* Dieses Problem könnte infolge des Auftretens der neuen russischen
	        
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