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licher Sätze im Öffentlichen Recht (S. 33f.); die von der herrschenden
Meinung abweichenden Ausführungen S. 43f. über die Zulässigkeit landes-
gesetzlicher Ueberweisungen von Strafsachen an die Verwaltungsbehörden
und über die widerspruchsvolle Behandlung der polizeilichen Strafverfügung
(S. 45); die Abgrenzung der echten Strafe von verwandten Erscheinungen
(S. 45f.), wobei Verfasser sich bezüglich der Vollstreckungsstrafe der na-
mentlich von Hofacker getragenen und in (der dem Verfasser anscheinend
noch nicht bekannten) OVG. 52, 310 schon halb anerkannten Opposition
gegen die herrschende Lehre anschließt (S. 49) und für die Disziplinarstrafen
die Geltung des Satzes nulla poena sine lege (die SCHULTZENSTEIN im VA.
Bd. 20 S. 508 gegen die von mir in dem Kommentar zum Kaligesetz von
GÖRRES-KORMANN 8. 92 vertretene Auffassung als selbstverständlich betrach-
tet) grundsätzlich leugnet. KarlKormann.
Dr. Julius Binder, o. ö. Professor des römischen und des deutschen Rechts,
Rechtsnorm und Rechtspflicht. Rede, gehalten bei Ueber-
nahme des Protektorats der Friedrich-Alexander-Universität in Er-
langen am 4. November 1911. Erweiterte Ausgabe 1 Mk. Leipzig.
A. Deichertsche Verlagsbuchhandlung Nachf. 1912.
Gewiß eine revolutionäre Schrift! „Der von der communis opinio zum
Ausgangspunkt beinahe aller Rechtsdogmatik gemachte Begriff der Rechts-
pflicht ist abzulehnen. Die Pflicht ist kein juristischer Begriff; überall da,
wo wir von Pflichten, die durch die Rechtsordnung begründet sind, zu reden
gewohnt sind, handelt es sich in Wahrheit um etwas ganz anderes. Abzu-
lehnen ist die allgemeine Kategorie der Untertanenpflichten; abzulehnen die
kriminalrechtliche Pflicht, Delikte zu unterlassen; abzulehnen die zivil-
rechtliche Pflicht, Verbindlichkeiten zu erfüllen“ (S. 45).
Aber auch eine revolutionierende Schrift? Ich glaube, nein. Dazu ist
das, was sie an Stelle des bekämpften Begriffs setzen will, doch wohl zu un-
befriedigend. Wenn sie für die rechtliche Betrachtung den Begriff der
Pflicht durch den Begriff der Haftung ersetzen will, so übersieht sie,
daß ein Bedürfnis besteht, diese beiden Begriffe voneinander zu scheiden
(vgl. für das öffentliche Recht KORMANN Grundzüge eines allgemeinen Teils
des öffentlichen Rechts, in Annalen des Deutschen Reichs 1911 S. 917, 918).
Und wenn sie den Begriff der Pflicht nur für die ethische Betrachtung an-
erkennen will, so übersieht sie, daß man seit lange gewohnt ist, den Be-
griff der Rechtspflicht gerade in Gegensatz zu stellen zu der bloß morali-
schen Verpflichtung. So leicht, wie sie S. 44 meint, darf man sich m. E.
nicht über Begriffe hinwegsetzen, die vom Gesetzgeber selbst anerkannt
worden sind. Näher auf Einzelbeiten einzugehen, ist an dieser Stelle nicht
der richtige Ort, da die Schrift in der Hauptsache zivilrechtlichen Inhalts
ist, nämlich die Frage nach dem Wesen der zivilrechtlichen Obligation
(Schuld und Haftung) erörtert und nur mehr beilüufig die dort gewonnenen