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Ergebnisse für die allgemeine Rechtslehre und damit auch für das öffent-
liche Recht fruchtbar zu machen sucht. Kormann.
Dr. Curt Wittkowsky, Rechtsanwalt in Berlin, Die Kollision der
Rechte unter besonderer Berücksichtigung des Bürgerlichen Ge-
setzbuches. Königsberg i. Pr. Hartungsche Buchdruckerei. 1911.
Der Begriff der Rechtskollision ist ein Begriff der allgemeinen Rechts-
lehre. Es erscheint darum gerechtfertigt, auf die vorliegende kleine Schrift
trotz ihres vorwiegend zivilistischen Inhalts auch an dieser Stelle wenig-
stens kurz hinzuweisen.
Aus der „Einleitung“ fordert Erwähnung der $ 2 über den „Ursprung
des Begriffs der Kollision der Rechte“. — Verfasser stellt darin fest, daß in
den römischen Quellen ein einheitlicher Begriff nicht zur Ausbildung ge-
langt ist, und meint, daß er als solcher erst ziemlich spät aufgetaucht sei,
nämlich in einer Abhandlung von THIBAUT „Ueber die Kollision besonderer
Rechte und Privilegien“ aus dem Jahr 1798. Demgegenüber ist daran zu
erinnern, daß die Einleitung zum preußischen ALR. in den $$ 95f. eine
vollständige Regelung der Frage enthält, die gegenüber den Bestimmungen
des BGB. sowohl spezieller, d. h. eingehender, wie auch allgemeiner, d. h.
umfassender, insbesondere auch für das öffentliche Recht geltend war (vgl.
KORMANN Grundzüge eines allgemeinen Teils des öffentlichen Rechts, in
Annalen des Deutschen Reichs 1912 S. 206, wo übrigens das Wort „Ent-
schädigung“ in „Entscheidung“ zu verbessern ist). — Zutreffend wird S. 6
der Begriff der Gesetzeskollision von dem der Rechtskollision geschieden.
Besonderes Gewicht hat der Verfasser gelegt auf die auch für das öf-
fentliche Recht bedeutsame Ausbildung eines „juristischen Begriffs“ der
Rechtskollision, dem der erste Hauptteil der Schrift S. 7—55 gewidmet ist.
Er definiert ihn S. 14 dahin: „Kollision ist das Verhältnis mehrerer sub-
jektiver Rechte einer Mehrheit von Personen, welche dergestalt zusammen-
treffen, daß die diese Rechte begründenden Imperative (sämtlich oder zum
Teil) in gegenseitigem Widerspruch stehen.* Er glaubt mit dieser Defini-
tion einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der üblichen Definition (Kol-
lision der Rechte liege vor, wenn mehrere Rechte dergestalt zusammentref-
fen, daß sie nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden
können) gewonnen zu haben (vgl. S. 1—4). Aber er muß doch selbst S. 55
zugeben, daß der durch die übliche Definition gekennzeichnete Zustand tat-
sächlich mit dem von ihm als Kollisionszustand dargestellten notwendig
zusammenfalle, daß jene übliche Definition also das Verhältnis, das als Kol-
lision zu betrachten sei, äußerlich richtig kennzeichne. Wenn er daran
aber die weitere Bemerkung anschließt, ihr sei dagegen „jede wissenschaft-
liche Bedeutung abzuerkennen‘, da sie das Verhältnis zwar beschreibe, aber
es nicht erkläre, so scheint mir darin einerseits eine erhebliche Ueber-
schätzung der schulgerechten (doktrinären) „Begriffsbestimmung* gegenüber