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Er sieht sie, indem er zunächst das Verhältnis mehr«rer Staaten unter-
einander betrachtet, in einem Doppelten: Als Hauptaufgabe erscheint ihm
die Abgrenzung der Zuständigkeit des einen Staates gegenüber der Zustän-
digkeit anderer Staaten in den Angelegenheiten der Verwaltung (S. 8—16).
Dazu tritt als zweite Aufgabe die Darstellung des Zusammenwirkens meh-
rerer Staaten in diesen Angelegenheiten (S. 16—21).
Anschließend betont er dann S. 22, daß das, was für die Verwaltung
mehrerer Staaten untereinander gelte, völlig gleichartig für alle sonstigen
autonomen Verbände des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Kirchengesell-
schaften) Geltung habe, was gewiß zutreffend ist, wenn m. E. auch die Be-
zeichnung „internationales“ Verwaltungsrecht für diese Fälle etwas bedenk-
lich ist, so daß man auf die Prägung einer besonderen Bezeichnung wird
Bedacht nehmen müssen; vielleicht kann man unter Verdeutschung des von
NEUMEYER verwendeten Wortes von zwischenstaatlichem und im weiteren
Anschluß an dieses uns ja sprachlich bereits geläufige Wort von zwischen-
verbandlichem Verwaltungsrecht sprechen.
S. 23f. werden eine Reihe von Rechtserscheinungen besprochen, die
aus dem Gebiet desinternationalen oder ztischenver-
bandlichen Verwaltungsrechts auszuscheiden sind. So zu-
nächst das Recht der örtlichen Zuständigkeitsordnung, wie sie namentlich
innerhalb des Staates zwischen den verschiedenen von einer gemeinsamen
Zentralgewalt ausgehenden Stellen gilt, wobei aber S. 24 darauf hingewie-
sen wird, daß die örtliche Zuständigkeit auch für das internationale Ver-
waltungsrecht von Bedeutung werden kann, z. B. bei der Frage, ob eine
Dirne, die zwar ihren Wohnsitz im Auslande hat, aber in Berlin bei Aus-
übung ihres Gewerbes betroffen wurde, vom Berliner Polizeipräsidium unter
Kontrolle gestellt werden könnte. Ferner werden ausgeschieden S. 24 das
„Fremdenrecht‘, S. 25 das „völkerrechtlich gebundene Verwaltungsrecht‘
und 8. 26 das Verwaltungsrecht einer Staatengemeinschaft.
Außer diesen begrifflichen Erörterungen über den Umfang des inter-
nationalen Verwaltungsrechts hatte der Verfasser ferner in den Grundlinien
dieallgemeinen Rechtssätze klarzulegen, nach denen
sich die Beantwortung der aufzuwerfenden Fragen
richtet.
In der Frage der Zuständigkeitsabgrenzung stellt er unter grundsätz-
licher Ablehnung einer allgemeinen Herübernahme des uns aus dem inter-
nationalen Privatrecht bekannten „Personalstatuts* S. 14 folgende Grund-
sätze auf: „Es sind ganz regelmäßig räumliche Beziehungen — Aufenthalt,
Grundbesitz, Veranstaltungen im Staatsgebiet —, welche die inländische
Verwaltung zur Tätigkeit berufen. Anders als im internationalen Zivil-
recht kann eine Abgrenzung der Zuständigkeit nach Maßgabe der Staats-
angehörigkeit nur sehr selten in Betracht kommen, nämlich dort, wo eine
Verwaltungseinrichtung mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit unmittelbar