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lichen Genehmigungen des Verwaltungsrechts auftauchen. Freilich werde
ich aus einem andern Grund, nämlich weil sie das geltende Recht nur sehr
kurz behandelt und in der Hauptsache den Standpunkt des römischen
Rechts darlegt, mich an dieser Stelle kurz fassen.
Das Problem, um das es sich hier handelt, tritt klar hervor ın dem
von KG. 31 A. 293 aufgestellten Grundsatz: „In jedem Falle bindet der
Urteilszwang nicht nur den Verurteilten selbst, sondern auch diejenige Be-
hörde, deren ..... Aufsicht er unterstellt ist“; aus diesem allgemeinen
Leitsatz wird insbesondere gefolgert: wenn ein Mündel, vertreten durch
seinen Vormund, rechtskräftig verurteilt ist, ein ihm gehöriges Grundstück
aufzulassen, so vollzieht sich der Eigentumsübergang ohne die sonst zur
rechtsgeschäftlichen Uebereignung von Grundstücken erforderliche Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts (BGB. $ 1821 Abs. 1 Nr. 1); daher darf
das Grundbuchanit die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht von
der Beibringung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig
machen.
Hieran anknüpfend hat der Verfasser, der sich auch sonst schon wieder-
holt erhebliche Verdienste erworben hat durch die Abhandlung der bisher
wenig berücksichtigten Fragen der Wirkungen eines Zivilurteils außerhalb
des Zivilprozesses, die allgemeine über den Fall der Verurteilung zur Ab-
gabe einer Willenserklärung hinausgehende Bedeutung des in jenem kam-
mergerichtlichen Leitsatz angedeuteten Problems einer Kollision zwischen
Prozeßrichter und Vormundschaftsrichter klarzulegen unternommen (vgl.
die Rechtsfälle S. 238, 239).
Dabei stehen seinen Ausführungen aber m. E. zwei grundsätzliche Be-
denken entgegen. — "Wenn, wie er selbst S. 243 treffend hervorhebt, das
genannte Problem von gleicher Art wie die Lehre vom Kompetenzkonflikt,
d. b. eine Frage des Staatsrechts ist und „nur unter dem Gesichtspunkt
einer staatsrechtlichen Betrachtungsweise .. . . richtig erfaßt“ werden kann,
so scheint es mir zum mindesten recht zweifelhaft, ob der von dem Ver-
fasser S. 246, 247 ohne spezielle Begründung vorgeschlagene Weg, die Lö-
sung des Problems aus dem römischen Recht holen zu wollen, der richtige
ist. Für das Privatrecht mag ja der Einfluß des römischen Rechts auch
heute noch eine erhebliche Geltung haben; aber was hat das moderne
Staatsrecht mit dem Staatsrecht des alten Rom für Zusammenhang? —
Näher hätte daher m. E. wohl der Gedanke gelegen, die Lösung dadurch
zu gewinnen, daß der Verfasser engere Verbindung mit dem geltenden
öffentlichen Recht gesucht hätte. Wenn er das getan hätte, so wäre ihm
vielleicht eine Parallele eingefallen, die weiter den m. E. maßgeblichen Ge-
sichtspunkt erkennen gelehrt hätte. Ich denke da an das Budgetrecht des
preußischen Typs: das Budget muß durch formelles Gesetz festgestellt wer-
den, bedarf also der Zustimmung der Volksvertretung; soweit es sich aber um
die sogenannten rechtsnotwendigen Ausgaben handelt, ist die Volksvertretung,