Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— #71 — 
lichen Genehmigungen des Verwaltungsrechts auftauchen. Freilich werde 
ich aus einem andern Grund, nämlich weil sie das geltende Recht nur sehr 
kurz behandelt und in der Hauptsache den Standpunkt des römischen 
Rechts darlegt, mich an dieser Stelle kurz fassen. 
Das Problem, um das es sich hier handelt, tritt klar hervor ın dem 
von KG. 31 A. 293 aufgestellten Grundsatz: „In jedem Falle bindet der 
Urteilszwang nicht nur den Verurteilten selbst, sondern auch diejenige Be- 
hörde, deren ..... Aufsicht er unterstellt ist“; aus diesem allgemeinen 
Leitsatz wird insbesondere gefolgert: wenn ein Mündel, vertreten durch 
seinen Vormund, rechtskräftig verurteilt ist, ein ihm gehöriges Grundstück 
aufzulassen, so vollzieht sich der Eigentumsübergang ohne die sonst zur 
rechtsgeschäftlichen Uebereignung von Grundstücken erforderliche Geneh- 
migung des Vormundschaftsgerichts (BGB. $ 1821 Abs. 1 Nr. 1); daher darf 
das Grundbuchanit die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht von 
der Beibringung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig 
machen. 
Hieran anknüpfend hat der Verfasser, der sich auch sonst schon wieder- 
holt erhebliche Verdienste erworben hat durch die Abhandlung der bisher 
wenig berücksichtigten Fragen der Wirkungen eines Zivilurteils außerhalb 
des Zivilprozesses, die allgemeine über den Fall der Verurteilung zur Ab- 
gabe einer Willenserklärung hinausgehende Bedeutung des in jenem kam- 
mergerichtlichen Leitsatz angedeuteten Problems einer Kollision zwischen 
Prozeßrichter und Vormundschaftsrichter klarzulegen unternommen (vgl. 
die Rechtsfälle S. 238, 239). 
Dabei stehen seinen Ausführungen aber m. E. zwei grundsätzliche Be- 
denken entgegen. — "Wenn, wie er selbst S. 243 treffend hervorhebt, das 
genannte Problem von gleicher Art wie die Lehre vom Kompetenzkonflikt, 
d. b. eine Frage des Staatsrechts ist und „nur unter dem Gesichtspunkt 
einer staatsrechtlichen Betrachtungsweise .. . . richtig erfaßt“ werden kann, 
so scheint es mir zum mindesten recht zweifelhaft, ob der von dem Ver- 
fasser S. 246, 247 ohne spezielle Begründung vorgeschlagene Weg, die Lö- 
sung des Problems aus dem römischen Recht holen zu wollen, der richtige 
ist. Für das Privatrecht mag ja der Einfluß des römischen Rechts auch 
heute noch eine erhebliche Geltung haben; aber was hat das moderne 
Staatsrecht mit dem Staatsrecht des alten Rom für Zusammenhang? — 
Näher hätte daher m. E. wohl der Gedanke gelegen, die Lösung dadurch 
zu gewinnen, daß der Verfasser engere Verbindung mit dem geltenden 
öffentlichen Recht gesucht hätte. Wenn er das getan hätte, so wäre ihm 
vielleicht eine Parallele eingefallen, die weiter den m. E. maßgeblichen Ge- 
sichtspunkt erkennen gelehrt hätte. Ich denke da an das Budgetrecht des 
preußischen Typs: das Budget muß durch formelles Gesetz festgestellt wer- 
den, bedarf also der Zustimmung der Volksvertretung; soweit es sich aber um 
die sogenannten rechtsnotwendigen Ausgaben handelt, ist die Volksvertretung,
	        
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