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Interesse des Aufsichtsunterworfenen, einerseits und Genehmigung zur
Wahrung besonderer Interessen. Der Unterschied wird bedeutsam in der
von KUTTNeER S. 239 freilich mit der vorhin erörterten Frage zusammen-
geworfenen Frage, ob die gesetzlich nur für rechtsgeschäftliche Akte vor-
geschlagene Genehmigung auch in solchen Fällen zu erfordern sei, wo im
Wege der Zwangsvollstreckung das gleiche Ergebnis erreicht wird. Diese
Frage ist zu bejahen, wo die Genehmigung zur Wahrung besonderer Inter-
essen erfolgt (vgl. über einige Fälle KorMAnN in Zeitschrift für deutschen
Zivilprozeß Band Al S. 350); sie ist dagegen zu verneinen, wo die Geneh-
migung auf bloßer Schutzgewalt beruht.
Auf dem Grenzgebiet zwischen Völkerrecht, Staatsrecht und Strafrecht
bewegt sich die Abhandlung von v. Liszt über Die strafbarenHand-
lungen gegen ausländischeStaatenin den Strafgesetz-
entwürfen der Gegenwart. Sie ist, wie die Arbeiten unserer Kri-
minalisten zur Zeit ja in der Regel vorwiegend rechtspolitischer Natur.
Rein rechtspolitisch ist die Abhandlung von AnsScHÜTZ über Richt-
linien preußischer Verwaltungsreform. Sie gibt einen Vor-
trag des Verfassers vom Mai 1911 in der Berliner juristischen Gesellschaft
wieder, behandelt übrigens nicht alle Reformfragen, sondern nur die beiden
wichtigsten, das Problem der Dezentralisation und das Problem der Verein-
fachung des Behördenaufbaus. Ueber diese beiden Probleme bietet sie eine
im ganzen ebenso durch Klarheit wie durch das Bestreben objektiver Gegen-
überstellung des Für und Wider ausgezeichnete instruktive Uebersicht.
Auch ihre Ergebnisse wird man zum Teil unbedenklich unterschreiben
dürfen; so die Zurückweisung der (8. 474) Wünsche von PREusSs, die lokale
Staatsverwaltung möglichst restlos zu kommunalisieren; so die Bedenken
gegen die Geschäftsführung der Amtsvorsteher (S. 492). In andern Punk-
ten sind die Vorschläge des Verfassers mindestens beachtlich; so die For-
derung der Trennung von innerer und Finanzverwaltung; so die Forderung
der Kommunalisierung der Ortspolizei (S. 475f), wobei freilich zu bemer-
ken ist, daß er das Hauptargument für diese Forderung, nämlich die schon
von MIQUEL betonte Notwendigkeit der Ungeteiltheit von eigentlicher Kom-
munalgewalt und Polizeigewalt, wieder aus der Hand gibt, indem er 8. 476
die Notwendigkeit einer besonders organisierten „königlichen Polizei“ (Po-
lizeidirektionen und Polizeipräsidien) für die größeren Städte anerkennt.
Das absprechende Urteil BoRNHAKs in VA. 20, 8. 489 gegenüber der Arbeit
von Ansca#Ü'rz scheint mir somit weit über das Ziel hinauszuschießen. Da-
gegen will auch mir seheinen, als ob in den weiteren Vorschlägen des Ver-
fassers, den Landrat in einen Kreisdirektor umzuwandeln und am liebsten
(wenn auch keineswegs, wie es nach dem BorNnHAKschen Referat scheinen
muß, unter allen Umständen) umzutaufen (S. 481f.) und ferner die Provin-
zialinstanz zu beseitigen (S. 496 f.), der Wert des geschichtlich Gewordenen
und Ueberkommenen (namentlich bei dem letzten Vorschlag) nicht genü-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 18