— 275 —
tischen Rechtsprobleme eingeführte Frage der Zulässigkeit der Verdinglich-
keit von Begriffen sowie über die Bedeutung der juristischen Begriffsbildung.
Unter V behandelt er zur weiteren Klarstellung der beiden Begriffe noch
die Rechtskausalität unter Abgrenzung von der Naturkausalität.
Kormann.
Dr. W. Bellardi, Die staatsrechtliche Entlastung nach
preußischem und Reichsstaatsrecht (-Abhandlungen
aus dem Staatsverwaltungs- und Völkerrecht. Band VII, Heft 3)
Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1910, Mk. 2.40.
Die vorliegende Abhandlung hat sich die Aufgabe gestellt, einer-
seits „Die materielle Bedeutung der staatsrechtlichten Entlastung in Preußen
und dem deutschen Reich“ (erster Abschnitt) zu untersuchen, andererseits
„Das Entlastungsverfahren in Preußen und im Reiche“ (zweiter Abschnitt)
darzustellen. In einem Schlußkapitel hält sie sich verpflichtet Vorschläge
de lege ferenda zu machen, unter denen natürlich der Schrei nach Ausbau
der Ministerverantwortlichkeit durch Einrichtung des Staatsgerichtshofs
nicht fehlen konnte.
Das Schwergewicht der Arbeit liegt bei den Fragen des ersten Ab-
schnitts. Daß sie eine endgültige Beantwortung darin gefunden haben,
will mir freilich nicht scheinen. Aber vielleicht gelingt es dem Verfasser,
für sie das Interesse eines Nachfolgers zu wecken, der dem Richtigen näher
kommt. In diesem Sinne mögen folgende kritische Andeutungen seine
Unterstützung versuchen:
In erster Linie ist es m. E. erwünscht, die Erörterung nicht auf die
Ministerentlastung zu beschränken, bei deren ausschließlicher Betracht-
ung der Blick leicht getrübt wird durch die formellen Schwierig-
keiten bei der Erledigung von Konflikten zwischen Ministern und Parla-
ment. Vielmehr sollten auch die verwaltungsrechtlichen Entlastungs-
akte mindestens kurz mit berücksichtigt werden. Uebrigens hat auch der
Verfasser selbst das Bedenkliche der isolierten Untersuchung wohl empfun-
den, indem er S. 21 f. die Grundsätze für privatrechtliche Entlastungsakte,
die aber unserem Probleme doch ferner liegen als die verwaltungsrecht-
lichen, als Erkenntnisquelle für die staatsrechtlichen Fragen heranzieht.
Von einer Mitberücksichtigung verwandter Rechtserscheinungen darf
man zunächst den Vorteil erwarten, daß sie den Blick für die Feststellung
der rechtlichen Natur der Ministerentlastung schärft. Ueber diese Erage
handelt der Verfasser in $ 2 und später in $ 7. — Er kennzeichnet die
Entlastung wiederholt richtig als Anerkenntnis, S. 19 gelegentlich auch als
Willenserklärung; er deutet daselbst ferner richtig an, dass ihr eine ver-
schiedenartige Bedeutung zukommen kann, insofern sie stets ein „libe-
rierendes“ (besser wäre wohl zu sagen: ein deklaratorisches), vielfach aber
auch ein konstitutives (vgl. dazu auch S. 23 Anmerkung 1 Satz 3) Element
18*