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enthalte. Aber im Widerspruch dazu steht es, wenn er S. 21 f. „in privat-
rechtlicher Beziehung“ der Entlastung nur die Wirkung einer Quittung zu-
billigt. Denn die Quittung ist keine Willenserklärung, sondern eine Wahr-
heitserklärung: sie ist kein Anerkenntnis über Rechtsbeziehungen, sondern
ein Zugeständnis von Tatsachen; sie soll lediglich beurkunden, daß zwi-
schen den Beteiligten reiner Tisch gemacht ist, die Entlastung aber soll
selbst reinen Tisch machen. — Zweifelhaft erscheint mir ferner auch die
Unterscheidung der Entlastungswirkung „in privatrechtlicher Beziehung“
und (S. 26 f.) „in staatsrechtlicher Beziehung“. Betrachtet man die Ent-
lastung als, teils rein deklaratorisches, teils, soweit nämlich dies nicht
durch einen besonderen als Genehmigung bezeichneten Akt (vgl. Pr. Ober-
rechnungskammergesetz $ 19 III und dazu S. 2, 3, auch S. 20 der Schrift)
außerhalb des Rahmens der sogen. Entlastung geschieht, konstitutives An-
erkenntnis der Ordnungsmäßigkeit der Vermögensverwaltungstätigkeit der
entlasteten Personen, so kann man bei der Ministerentlastung als einer
staatsrechtlichen Willenserklärung an sich und unmittelbar doch wohl
überhaupt nur von einer staatsrechtlichen Wirkung dieser Erklärung
sprechen, die mittelbar allerdings insofern auch privatrechtliche Bedeutung
hat, als in demjenigen Umfang, in dem Entlastung erteilt worden ist, eine
privatrechtliche Haftbarmachung des Ministers vor den Zivilgerichten wegen
ordnungswidriger Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist.
Für die Frage, welches dieser Umfang sei, geben die Ausführungen
des Verfassers und die von ihm bezeichneten reichsgerichtlichen Entschei-
dungen über die privatrechtliche Entlastung, die keineswegs, wie Verfasser
zu glauben scheint, eine Gleichstellung dieser Entlastungserklärung mit
einer bloßen Quittung vornehmen, einer künftigen Erörterung gute Finger-
zeige. Offen ist aber noch die Frage, deren Beantwortung der Verfasser
vom Standpunkt seiner Quittungstheorie aus ja nicht bedurfte, welchen
Einfluß etwa Willensmängel, insbesondere Täuschung (vgl. S. 23), auf die
Wirksamkeit der erklärten Entlastung haben.
Die Frage, ob eine Pflicht zur Entlastung besteht, bejaht Verfasser für
den Fall, wenn durch die Rechnungslegung der Beweis für die rechnerisch
richtige und die gesetzmäßige Ausführung erbracht ist (S. 28), und ver-
neint sie lediglich für die beiden Fälle ungenügender Rechnungslegung
sowie sachlicher Abweichungen von den Bestimmungen des Etatsgesetzes
(8. 29), womit übrigens im Widerspruch steht, daß er S. 31 „eine Rechts-
pflicht ohne die Sanktion des staatlichen Zwanges“, um die es sich doch
bei unserm Anspruch allein handeln kann, für „nicht denkbar“ erklärt.
M. E. muß die aufgeworfene Frage in Verbindung gesetzt werden mit der
Frage, inwieweit eine Pflicht der Volksvertretung zur Budgetgenehmigung
besteht. Die Verbindung beider Fragen ergibt sich aus der Erwägung,
daß bezüglich solcher Ausgaben, bezüglich deren eine Pflicht zur Bud-
getgenehmigung besteht, bei budgetloser Vornahme eine Verpflichtung zur