Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Entlastungserteilung bestehen muß. In beiden Fragen ist zu unterscheiden 
das Verhältnis der Verwaltung nach außen, ob sie nämlich mit Rechts- 
wirksamkeit gegenüber dritten eine bestimmte, privat- oder auch öffentlich- 
rechtliche, Zahlungsverpflichtung übernehmen kann (und, was bei einer 
eingehenderen Darstellung jeweils mit zu berücksichtigen wäre, hier aber 
außer acht gelassen werden soll, nach Uebernahme infolgedessen erfüllen 
muß), einerseits und das Verhältnis der Verwaltung nach innen, d. h. zu der 
Volksvertretung, andererseits, ob sie nämlich die Zahlungsverpflichtung im 
Hinblick auf dies Verhältnis übernehmen oder erfüllen darf. Danach ergeben 
sich drei Gruppen von Verpflichtungen: Die erste Gruppe wird gebildet durch 
solche, die die Verwaltung weder übernehmen kann noch darf; wenn in 
einem solche Falle die Verwaltung die Verpflichtung eingeht, so handelt sie 
dabei außerhalb ihrer Vertretungsmacht, d. h. der Staat wird dadurch nicht 
gebunden, und der dritte ist darauf angewiesen, den Vertreter ohne Ver- 
tretungsmacht persönlich gemäß $ 179 haftbar zu machen; hei der Un- 
wirksamkeit der Verpflichtung ist für eine Entlastung überhaupt kein Raum. 
Die zweite Gruppe wird gebildet durch solche Verpflichtungen, die die 
Verwaltung übernehmen kann und übernehmen darf; hier muß die Ent- 
lastung, insofern auch rechnerisch alles in Ordnung ist, erteilt werden. 
Die dritte Gruppe wird gebildet durch solche Verpflichtungen, die die Verwal- 
tung zwar übernehmen kann, aber nicht übernehmen darf; hier ist zwar der 
Staat gegenüber dem Dritten gebunden und die Verpflichtung muß also 
erfüllt werden, aber die nur auf das Innen-Verhältnis bezügliche Entla- 
stung wegen der Verpflichtung kann gleichwohl verweigert werden. Schwierig- 
keiten kann die Abgrenzung zwischen der zweiten und dritten Gruppe 
machen; m. E. ist zu unterscheiden zwischen gesetzlich, d. h. durch Etats- 
gesetz oder ein sonstiges Gesetz, ermächtigten Ausgaben, die ohne Rück- 
sicht auf ihre Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit in die zweite Gruppe 
fallen, einerseits und den nicht ermächtigten Ausgaben andrerseits, von 
welch letzteren jedenfalls die nicht notwendigen in die dritte Gruppe fal- 
len, während bezüglich der notwendigen immerhin rechtliche Zweifel be- 
stehen können, die aber wohl richtigerweise im Sinne ihrer Zugehörigkeit 
zur zweiten Gruppe zu lösen sind, wobei aber freilich vielfach noch tatsäch- 
liche Zweifel auftauchen darüber, welche Ausgaben als notwendige anzu- 
sehen sind. 
Wenn nun die Entlastung verweigert wird, sei es zu recht, sei es zu 
unrecht, sei es aus Rechtsgründen, weil die Volksvertretung entgegen der 
hier vertretenen Meinung eine Rechtspflicht zur Entlastung verneint, sei 
es aus tatsächlichen Gründen, weil sie die Notwendigkeit einer gesetzlich 
nicht ermächtigten Ausgabe verneint, so fragt es sich, wie dieser Konflikt 
zur Lösung kommen kann. Der Verfasser meint 8. 33: Ueberhaupt nicht: 
„es fehlt nicht nur die Möglichkeit, die konstitutionelle Verantwortlichkeit 
im Wege der Ministeranklage geltend zu machen, sondern es gibt auch
	        
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