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staatlich gebundene Beruf ein Glied in dem großen System der modernen
Selbstverwaltung und ein Analogon zu der öffentlichen Genossenschaft bilden.
Alles in’allem: Der Verfasser hat uns neue Ausblicke für das Ver-
ständnis einer Reihe eigenartiger Rechtsbildungen eröffnet. Sache der
partikularrechtlichen Forschung wird es sein, sie für die Praxis fruchtbar
zu gestalten. Kormann.
Dr. jur. Ottomar Bübler, Die Zuständigkeit der Zivilgerichte
gegenüber der Verwaltung im württembergischen
Recht und ihre Entwicklung seitAnfang des 19.Jahr-
hunderts (= Tübinger staatswissenschaftliche Abhandlungen Heft 16)
Stuttgart, Ferdinand Enke, 1911. Mk. 8.60.
Die Schrift hat ihren aus dem Titel ersichtlichken Untersuchungs-
gegenstand unter ständiger Heranziehung des preußischen und des
Reichsrechts behandelt, und ihre Bedeutung geht daher über den Rahmen
einer rein partikularrechtlichen Abhandlung weit hinaus.
Ihr erster, historischer Teil stellt „Die Entwicklung des Verhältnisses
von Justiz und Verwaltung in Württemberg seit Anfang des 19. Jahrhunderts
im allgemeinen* dar; nach einer Einleitung, die die Aufgabe der Arbeit
näher formuliert, im Anschluß an Lönınas große Abhandlung einen Ueber-
blick über die Entwicklung dieses Verhältnisses in Preußen bietet und
endlich die Tendenz der Reichsgesetzgebung sowie die allgemeine Tendenz
der Entwickelung in Württemberg feststellt, betrachtet er die einzelnen
Perioden: Bis 1805 die Verhältnisse im ausgehenden ständischen Staat;
1806—1819 in der absoluten Regierungsperiode; 1819—1871 von der Be-
gründung der konstitutionellen Verfassung bis zum Eintritt Württembergs
in das Deutsche Reich; seit 1871 unter dem Einfluß der preußischen und
Reichsgesetzgebung.
Der zweite Teil behandelt „Die Zuständigkeit der Zivilgerichte in öffent-
lichrechtlichen Sachen auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung“ und
zwar Entwicklung und geltendes Recht gemeinsam. Er gliedert sich in
fünf Abschnitte: Der Rechtsweg gegen die Verfügungen der inneren Ver-
waltung; der Rechtsweg gegen die Verfügungen der Finanzverwaltung;
der Rechtsweg auf dem Gebiete des Beamtenrechts; der Rechtsweg zur
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen rechtmäßiger Ein-
griffe der Staatsgewalt in Privatrechte; der Rechtsweg auf dem Gebiete der
administrativen Vollstreckung.
Ein kurzes Schlußwort bringt eine knappe Zusammenfassung der Er-
gebnisse und einige Bemerkungen de lege ferenda.
Aus diesem reichen Inhalt möchte ich insbesondere folgende
Einzelheiten hervorheben.
In erster Linie die Ausführungen, die der Abschnitt über den Rechts-
weg gegen Verfügungen der inneren Verwaltung über den $ 95 der Ver-