Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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sich ja, freilich entgegen dem Oberlandesgericht Dresden, der MAvYErschen 
Lehre angeschlossen. Vom Standpunkt dieser Auffassung aus muß man es 
bedauern, daß für das württembergische Recht BÜHLER S. 144 f., 177 f. die 
aus der unzweifelhaften formellen Fortgeltung des $ 95 sich ergebende 
Möglichkeit einer positivrechtlichen Fundierung der Lehre von der öffent- 
lichen Entschädigung so leicht fallen läßt, indem er auf Grund der Tat- 
sache, daß der $ 95 bisher stets falsch verstanden und deswegen kaum an- 
gewendet worden ist, ein derogierendes Gewohnheitsrecht glaubt anerkennen 
zu sollen. 
Von sonstigen Einzelfragen möchte ich noch besonders hervorheben 
die Ausführungen S. 116 über den Begriff der „historischen Privatrechts- 
titel“, S. 122 über Beispiele dinglicher öffentlicher Rechte, S. 156 £., 164 f. 
über die Konkurrenz privatrechtlicher Deliktsansprüche aus BGB. 823 und 
öffentlichrechtlicher Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis bei den An- 
sprüchen des Staats gegen den Beamten wegen eines ihm durch fehler- 
hafte Amtsführung zugefügten Schadens, S. 162 f. über die Natur der 
defektenrechtlichen Bestimmungen, S. 166 über die entsprechende Anwend- 
barkeit der defektenrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften auf sonstige 
Schadenersatzansprüche des Staats gegen den Beamten, S. 229 über die 
Vollstreckung von Zivilurteilen über öffentlichrechtliche Forderungen des 
Staates. 
Zu kritischen Bemerkungen oder Ergänzungen in 
Einzelheiten habe ich, abgesehen von der vorhin erörterten Frage der 
öffentlichrechtlichen Entschädigung, nur wenig Anlaß gefunden. — Für 
unrichtig halte ich es, wenn Verfasser S. 139 Anmerkung 2 aus der Ver- 
jährungsvorschrift in BGB. 196 Ziffer 11 entnehmen will, daß das BGB. von 
der Annahme der privatrechtlichen Natur des Schulgeldes auszugehen scheint; 
m. E. folgt das aus der Bestimmung keineswegs, sondern lediglich, daß die 
Verjährungsbestimmungen im BGB. eben nicht rein privatrechtlicher Natur 
sind (vgl. KORMANN, Grundzüge a. a. O. S. 120, 121). — Im übrigen ist zu 
den S. 139, 140 gemachten Angaben über die Rechtsprechung des Preußi- 
schen OVG. zu bemerken, daß zur Zeit (Oktober 1912) eine Plenarentschei- 
dung über die rechtliche Natur des Schulgeldes in Aussicht steht. — Die 
Ansprüche aus BGB. 839 gegen den Beamten wie gegen den Staat und die 
entsprechenden Regreßansprüche des Staats erklärt Verfasser S. 167, 170, 
174, 175 für unzweifelhaft privatrechtlich; im Ergebnis wird er wohl recht 
haben, aber immerhin ist zu beachten, daß STEIN in seiner jüngsten Schrift 
über Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung 8. 119, 120 
(vgl. dazu meine Besprechung in dieser Zeitschrift oben S. 253) die Haftung 
des Staates für öffentlichrechtlich erklärt. — Die Zweifel, die auch gegen die 
Auffassung der Entschädigungsansprüche bei der Enteignung als privatrecht- 
licher Ansprüche möglich sind, erkennt der Verfasser S. 184 selbst an. — Die 
für den auch nach meiner Meinung Öffentlichrechtlichen Charakter der staat-
	        
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