Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 0 — 
Württemberg besteht, ist offiziell nicht bekannt geworden; es 
scheint aber, daß der Grund die ın Literatur vereinzelt vertretene, 
zweifellos unrichtige Anschauung war, als ob gemäß $ 8 des 
Stellenvermittlergesetzes derartige Verbindlichkeiten nicht auferlegt 
werden könnten. Abgesehen von dem einen Autor, um den es 
sich hier handelt, ist aber im übrigen die gesamte Auslegung des 
Stellenvermittlergesetzes ohne Ausnahme darüber einig, daß dies 
nicht zutrifft; um so bedauerlicher ist es, daß für weite Gebiete 
durch eine falsche Ansicht die Einführung und Ausbildung der 
geradezu unentbehrlichen Statistik verhindert wurde, und um so 
lauter muß gefordert werden, daß die in sechs Staaten bereits 
bestehende Vorschrift auch von den übrigen aufgenommen wird. 
b) Den äußeren (unteren) Verwaltungsbehörden 
ist neben der allgemeinen Ueberwachung der in Frage kommenden 
Betriebe in den meisten Bundesstaaten die durch $ 5 des Stellen- 
vermittlergesetzes vorgeschriebene Festsetzung der Gebühren über- 
tragen. Ueberblickt man das Ergebnis, so kann nicht zugestanden 
werden, daß überall dem Willen des Gesetzes entsprochen wurde, 
der — wie das eine Reihe von Bundesstaaten in ihren Vollzugs- 
vorschriften sogar ausdrücklich hervorgehoben haben — zweifellos 
auf Ermäßigung der bisherigen Gebühren gerichtet war. Die beste 
Handhabe für einen solchen Ueberblick gewährt die verdienstvolle, 
nicht weniger als 84 Seiten umfassende Zusammenstellung, welche 
der Verband Deutscher Arbeitsnachweise als Beilage zum Jahr- 
gang 15 Nr. 3 der Zeitschrift „Arbeitsmarkt“ herausgegeben hat. 
Wenn wir hier Höchstgebühren finden von 60 Mk. für die Ver- 
mittlung des Aufsichts- und Verwaltungspersonals in Gast- und 
Schankwirtschaftsgewerbe, von 25—50 Mk. für die Vermittlung 
des höheren land- und forstwirtschaftlichen Aufsichts- und Ver- 
waltungspersonals, von 20—40 Mk. für die Vermittlung des 
übrigen derartigen Personals, von 20—-30 Mk. für einen einfachen 
Kellner, von 15—20 Mk. für die Vermittlung des gewöhnlichen 
landwirtschaftlichen Gesindes, von 15—-18 Mk. für die Vermittlung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.