Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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seit Bestehen der Gemeinschaft mit Preußen (seit 1897) fast gleich blieb 
— 40%, des Anlagekapitals —, obschon die durchschnittliche Rente des 
vereinigten Netzes im Ganzen seit 1897 wesentlich zurückging. Die günstige 
Gestaltung wird aus der Geschlossenheit des von Preußen geeinigten Staats- 
bahnnetzes und aus der Vorsicht in der Errichtung von Nebenbahnen, die 
den Ertrag des Hauptnetzes schmälern, wohl zutreffend erklärt. Auch wird 
die Frage der Kündbarkeit des Gemeinschaftsvertrages 
erörtert und in bejahendem Sinne entschieden, obschon eine Bestimmung 
darüber im Vertrage fehlt. Endlich wird die Praxis der preußischen Eisenbahn- 
verwaltung, wonach beträchtliche Kapitalsaufwendungen zu Lasten des Be- 
triebes, also unter Schmälerung der Rente, bestritten werden, einer strengen 
Kritik unterzogen ; nichts desto weniger aber wird der Fortbestand des 
Gemeinschaftsverhältnisses als für Hessen finanziell und volkswirtschaft- 
lich höchst wünschenswert bezeichnet. 
Die zweite Abhandlung befaßt sich mit einer wichtigen gesetzlichen 
Maßregel, die den Zweck verfolgt, die fortgesetzte Entwertung der Staats- 
renten — eine in ganz Europa sehr fühlbare Erscheinung — hintanzuhalten. 
Es sollen die Sparkassen gesetzlich verpflichtet werden, einen Teil 
ihrer Bestände in Staatsrenten anzulegen. Die hessische Regierung geht 
nach der Ansicht des Verfassers zu wenig weit, weil nach ihrem Entwurfe 
nur 15 %, der Papieranlage der Sparkassen in Staatsrenten bestehen sollen, 
während Preußen 25 °/o verlangt. Sehr beachtenswert ist die Anregung, 
die Frage im Wege eines Reichssparkassengesetzes für das ganze Reich 
einheitlich zu lösen. 
Die dritte Abhandlung erörtert die brennende Frage der Teuerung 
der Lebensmittel und der Wohnungen; sie verwirft die von MYRBACH und 
von ASHLEY vertretene Quantitätstheorie, wonach die Ursache der 
Teuerung in der Veränderung des monetären Geldwertes, herbeigeführt 
durch die Erhöhung der Goldproduktion, liegen soll; nach der Ansicht 
des Verfassers ist die vornehmste Teuerungsursache in der allgemeinen 
Lohnerhöhung zu suchen, wodurch der standard of life in weiten 
Kreisen der Bevölkerung gehoben wurde. 
Mag auch die streng juristische Ausbeute der Schrift verhältnismäßig 
zurückbleiben im Vergleiche zu ihrem volkswirtschaftlichen Gehalte, so wird 
doch auch der Verwaltungsjurist den äußerst spannenden und anziehenden 
Ausführungen des Verfassers freudig folgen. 
Dr. Max. Schuster-Bonnott. 
Ludwig Heerwagen, Vizepräses des Bezirksgerichts in Petrikau, Mitglied 
der bei der Kaiserl. Universität zu St. Petersburg bestehenden jurist. 
Gesellschaft, Die Pflichten als Grundlage des Rechts. 
Ein Beitrag zur Lehre von den Grundbegriffen des Rechts, zu gleicher
	        
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