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seit Bestehen der Gemeinschaft mit Preußen (seit 1897) fast gleich blieb
— 40%, des Anlagekapitals —, obschon die durchschnittliche Rente des
vereinigten Netzes im Ganzen seit 1897 wesentlich zurückging. Die günstige
Gestaltung wird aus der Geschlossenheit des von Preußen geeinigten Staats-
bahnnetzes und aus der Vorsicht in der Errichtung von Nebenbahnen, die
den Ertrag des Hauptnetzes schmälern, wohl zutreffend erklärt. Auch wird
die Frage der Kündbarkeit des Gemeinschaftsvertrages
erörtert und in bejahendem Sinne entschieden, obschon eine Bestimmung
darüber im Vertrage fehlt. Endlich wird die Praxis der preußischen Eisenbahn-
verwaltung, wonach beträchtliche Kapitalsaufwendungen zu Lasten des Be-
triebes, also unter Schmälerung der Rente, bestritten werden, einer strengen
Kritik unterzogen ; nichts desto weniger aber wird der Fortbestand des
Gemeinschaftsverhältnisses als für Hessen finanziell und volkswirtschaft-
lich höchst wünschenswert bezeichnet.
Die zweite Abhandlung befaßt sich mit einer wichtigen gesetzlichen
Maßregel, die den Zweck verfolgt, die fortgesetzte Entwertung der Staats-
renten — eine in ganz Europa sehr fühlbare Erscheinung — hintanzuhalten.
Es sollen die Sparkassen gesetzlich verpflichtet werden, einen Teil
ihrer Bestände in Staatsrenten anzulegen. Die hessische Regierung geht
nach der Ansicht des Verfassers zu wenig weit, weil nach ihrem Entwurfe
nur 15 %, der Papieranlage der Sparkassen in Staatsrenten bestehen sollen,
während Preußen 25 °/o verlangt. Sehr beachtenswert ist die Anregung,
die Frage im Wege eines Reichssparkassengesetzes für das ganze Reich
einheitlich zu lösen.
Die dritte Abhandlung erörtert die brennende Frage der Teuerung
der Lebensmittel und der Wohnungen; sie verwirft die von MYRBACH und
von ASHLEY vertretene Quantitätstheorie, wonach die Ursache der
Teuerung in der Veränderung des monetären Geldwertes, herbeigeführt
durch die Erhöhung der Goldproduktion, liegen soll; nach der Ansicht
des Verfassers ist die vornehmste Teuerungsursache in der allgemeinen
Lohnerhöhung zu suchen, wodurch der standard of life in weiten
Kreisen der Bevölkerung gehoben wurde.
Mag auch die streng juristische Ausbeute der Schrift verhältnismäßig
zurückbleiben im Vergleiche zu ihrem volkswirtschaftlichen Gehalte, so wird
doch auch der Verwaltungsjurist den äußerst spannenden und anziehenden
Ausführungen des Verfassers freudig folgen.
Dr. Max. Schuster-Bonnott.
Ludwig Heerwagen, Vizepräses des Bezirksgerichts in Petrikau, Mitglied
der bei der Kaiserl. Universität zu St. Petersburg bestehenden jurist.
Gesellschaft, Die Pflichten als Grundlage des Rechts.
Ein Beitrag zur Lehre von den Grundbegriffen des Rechts, zu gleicher