Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Gewalt sind die einzigen rechtlichen Grundlagen für die Jugendfürsorge ; 
eine Betätigung der städtischen Jugendfürsorge ist auf dem Gebiete der 
jenen Gewalthabern zustehenden Jugendfürsorge nur möglich auf Grund 
des Einverständnisses des betreffenden Gewalthabers, oder: Aufgabe der 
städtischen Jugendfürsorge muß das Bestreben sein, der subjektiven und 
objektiven Verwahrlosung der Jugend vorzubeugen. 
Freilich führt dieser Grundsatz den Verfasser, wie zahlreiche andere, 
in Jugendfürsorge tätige städtische Beamte, zu ungemein weitgehenden 
Vorschlägen über die Ausdehnung der Zuständigkeit der städtischen Für- 
sorgezentralen und über die Einschränkung und Ausschaltung der sonstigen, 
in diesem sozialen Arbeitsgebiet bisher tätigen amtlichen und privaten 
Stellen. Unter dem Schlagwort: die Schutz- und Erziehungsaufsicht über 
Kinder und Jugendliche ist Hauptaufgabe der städtischen (von städtischen 
Beamten im Hauptamte geleiteten) Fürsorgezentralen soll diesen neuen 
Aemtern fast alle selbständige Sorge für das heranwachsende Geschlecht 
zugewiesen, den caritativen Vereinigungen, den Gemeindewaisenräten und 
Einzelpersonen jede Mitarbeit fast vollständig verschlossen werden ; ja selbst 
das staatliche Vormundschaftsgericht wird dem städtischen Fürsorgebe- 
amten, zum mindesten dem Berufsvormund gegenüber, seiner gesetzlich 
festgelegten Ueberordnung, seiner Kontroil- und Zwangsbefugnisse entkleidet. 
Es würde also, wenigstens in der Sorge für die Person des Jugendlichen, 
an die Stelle der staatlichen Vormundschaftsgerichte mit ihren unabhängigen 
auf Lebensdauer angestellten Richtern städtische Fürsorgeämter mit Be- 
amten treten, die von einer dem parteipolitischen und zeitlichen Wechsel 
unterworfenen Stadtverwaltung auf Dienstvertrag bestellt sind; die Aus- 
schaltung der caritativen Vereinigungen und der privaten Einzelarbeit 
würde eine Fülle aus Menschenfreundlichkeit und Liebe geborener Tätigkeit 
zwecklos brach legen. Auf die ganz erhebliche finanzielle Belastung der 
Städte soll nur kurz hingewiesen werden; Hamburg hat für sein städtisches 
Fürsorgeamt ein Bureau von 70 Beamten außer dem Direktor, dem Rat 
und den Inspektoren angestellt. 
Abgesehen von diesen Bedenken ist der Bericht wertvoll, weil er die 
Wege weist, die in den Städten eingeschlagen werden können und müssen, 
um die für den Bestand unseres Volks so überaus wichtige Frage der Für- 
sorge für die gefährdete oder von Verwahrlosung bedrohte Jugend erfolg- 
reich zu lösen. Der umfangreiche Anhang von Satzungen, Ordnungen und 
Gesetzen über Jugendfürsorgeeinrichtungen in Staaten und Städten bietet 
lehrreiche Musterbeispiele für beabsichtigte Neuorganisationen auf diesem 
umfangreichen Gebiete. Jugendstaatsanwalt Rupprecht-München.
	        
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