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mit vollkommener wissenschaftlicher Durchdringung. Sein Ziel ist, die
deutsche Industrie von Schranken zu befreien, die ihrer freieren Entwick-
lung zum geringen Teil vom Gesetze, mehr noch von den das Gesetz nicht
immer richtig handhabenden Verwaltungsbehörden gesetzt werden. Seine
Reformvorschläge umfassen das ganze Recht der gewerblichen Sachkonzession
(SS 16—28, 49, 51 der Reichsgewerbeordnung); die meisten sind nur auf
eine gesetzliche Klarerstellung des geltenden Rechts gerichtet, einzelne fordern
nicht unerhebliche materielle Gesetzesänderungen. Die Vorschläge verdienen
durchweg Beachtung und im allgemeinen auch Zustimmung. Soweit sie
nur eine Verdeutlichung des Gesetzes erstreben, beruhen sie freilich zum
Teil wohl auf einem übermäßigen Mißtrauen in den guten Willen und in
das Verständnis der Verwaltungsbehörden und auf einer Ueberschätzung der
tatsächlichen Wirkung des formellen Gesetzes. Auch die Verwaltungsbe-
hörden handeln, wo das Recht eine Maßnahme in ihr Ermessen stellt, nicht,
wie der Verfasser zu glauben scheint, nach Willkür und Laune, sondern
nach pflichtmäßigem Ermessen; und wo ausnahmsweise Unverstand und böser
Wille sich durchsetzen wollen, da pflegt ihnen auch ein (sesetzeswortlaut
nicht viel zu bedeuten. Eine Bestimmung des Inhalts, daß gewisse Akten-
eingänge als „schleunige Angelegenheiten“ zu behandeln und im Geschäfts-
gange als solche zu bezeichnen seien, gehört schon aus gesetzestechnischen
Rücksichten nicht in die Gewerbeordnung. — Der wichtigste Reformvor-
schlag bezieht sich auf die Vorschrift des $ 25 der Gewerbeordnung, die
für „eine Veränderung der Betriebsstätte“ und für „wesentliche Aenderungen
in dem Betrieb“ behördliche Genehmigung fordert. Diese Vorschrift führt
in der Tat mangels genügender Bestimmtheit des Begriffes der genehmigungs-
pflichtigen wesentlichen Aenderung alltäglich zu schweren Belästigungen
der Industrie und bedarf dringend einer schärferen Fassung im Wege des
Gesetzes. Nach dem Vorschlage des Verfassers sollen als genehmigungs»-
pflichtige wesentliche Aenderungen im Sinne des Gesetzes nur solche
Aenderungen in der Lage oder der Beschaffenheit der Betriebsstätte oder
im Betriebe anzusehen sein, welche für die Besitzer oder Bewohner be-
nachbarter Grundstücke oder für das Publikum überhaupt neue oder größere
Gefahren, Nachteile oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage
verbunden sind, herbeizuführen geeignet sind, und welche zugleich gegen-
über der erteilten Konzession objektiv erheblich sind. Dieser Vorschlag
verdient vom wissenschaftlichen und vom praktischen Standpunkt aus Beifall.
Frormann.
Dr. Wilhelm Kisch, Universitätsprofessor in Straßburg, Deutsches
Zivilprozeßrecht. Zweite verbesserte Auflage. 3 Bändchen.
Sammlung Göschen. Leipzig 1911. G. J. Göschen’sche Verlagsbuch-
handlung. Gebunden 2.40 Mk.
Diese kurze, mit Recht als vorzüglich bekannte Darstellung des deut-