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schen Zivilprozeßrechts bedarf hier keiner ausführlichen Besprechung. Die
jetzt vorliegende zweite Auflage berücksichtigt die neueren gesetzlichen
Aenderungen des Prozeßrechts, insbesondere die neue Gestaltung des amts-
gerichtlichen Verfahrens.
Die Bd. I S. 54 geäußerte Ansicht, daß über die Geschäftsverteilung
beim Amtsgericht der übergeordnete Landgerichtspräsident befinde,
trifft wenigstens für Preußen nicht zu. Nach $ 23 des preußischen Aus-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze erfolgt die Geschäftsver-
teilung bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten durch das
Präsidium des Landgerichts nach den vom Justizminister festgestellten
Grundsätzen.
Kiel. Landrichter Frormann.
Dr. Max Rumpf, Dozent an der Handelshochschule in Mannheim, Land-
richter a.D., Der Strafrichter, I. Die tatsächlichen Feststellungen
und die Strafrechtstheorie, Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1912. 403
Seiten. gr. 8°. (Schriften des Vereins Recht und Wirtschaft Band II
Heft 1).
Der durch sein Werk „Gesetz und Richter“ (Berlin 1906) bekannt ge-
wordene Verfasser hat in diesem neuen Buche seine bisherigen Erörte-
rungen über Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch den Richter
zum Teil für das Gebiet des Strafrechts fortgeführt, vor allem aber die
strafrichterliche Tatsachenfeststellung zum Mittelpunkte der Darstellung
gemacht.
In der von den Grundgedanken und Methoden handelnden Einleitung
gibt der Verfasser selbst eine gedrängte Uebersicht des Inhalts seines in
drei Teile zerfallenden Werkes, von dem die beiden ersten als ein für sich
verständlicher Band jetzt vorliegen. Der erste Teil handelt von den tat-
sächlichen Feststellungen des Strafrichters, der zweite auf Grund der so
gewonnenen Ergebnisse vom Aufbau des Verbrechensbegriffs durch die
Theorie, wobei insbesondere die drei Grundbegriffe der herrschenden Lehre
(Verbrechen, Handlung und Rechtsgut) als falsch angegriffen und vom Ver-
fasser revidiert werden. Der noch ausstehende dritte Teil wird Betrach-
tungen über die Stellung des Strafgesetzes zur Richterselbständigkeit und
wichtige Fragen der Strafrechtspraxis mit Vorschlägen für die gegenwärtig
in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz im Gange befindliche Straf-
rechtsreform zum Gegenstande haben.
Als die drei Grundantriebe seines Werkes erklärt der Verfasser: die
Verselbständigung und innere Festigung des Richtertums auch im Strafrecht,
die Wahrhaftigkeit der Arbeit des Strafrichters und des Strafrechtstheore-
tikers, die Pflege des Strafrechts nach einer „panjuristischen“ Methode,
nach allrechtlichem Verfahren unter Ueberwindung des heute in der Rechts-
theorie herrschenden Spezialistentums, wobei als erster Schritt die Erfas-