gewöhnlicher landwirtschaftlicher Arbeiter, von 10 Mk. für die
Vermittlung eines ungelernten industriellen Arbeiters, von 2—3 Mk.
für Aushilfsstellen, so weıß man wirklich nicht, was man dazu
sagen soll. In den Fällen, wo Gebühren von der eben ange-
gebenen Höhe festgesetzt wurden, hat die untere Verwaltungs-
hehörde zweifellos die ihr gestellte Aufgabe nicht richtig erfaßt,
und es wäre meines Erachtens eine von Amts wegen erfolgende
Korrektur durch die Zentralstelle am Platz gewesen; von einer
solehen ist aber bisher nichts bekannt geworden. Auch die Be-
rufung auf örtliche Besonderheiten vermag das ausgesprochene
Urteil nicht zu ändern; gerade die Durchsicht der erlassenen
Taxen zeigt, daß in den verschiedensten Gegenden Deutschlands
oft ganz gleichartige und in den nächstliegenden oft grundver-
schiedene Gebühren festgesetzt wurden; der Unterschied muß also
mehr bei den Personen liegen. welchen die Feststellung zuge-
wiesen war.
Hier kann nur dadurch eine Besserung erzielt werden, daß
entweder die Zentralstellen oder der Gesetzgeber Höchstgebühren
aufstellen, über welche auf keinen Fall bei der Taxenbestimmung
hinausgegangen werden darf. Das wäre nicht ohne Vorgang, da
derartiges tatsächlich bereits durch Absatz 5 des Erlasses des
preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 17. Juni 1910
wenigstens bezüglich der Gebührentarife der Stellenvermittler für
Schiffsleute geschehen ist. Hiebei müßte auch ausdrücklich vorge-
schrieben werden, daß die Gebührenbestimmung nur nach einen
festen Betrag, nicht nach Prozentsätzen des Einkommens erfolgen
darf; freilich ist das’letztere von vielen Zentralstellen selbst be-
züglich der Theateragentengebühren geschehen. Eine solche Fest-
setzung ist ungerecht, weil die beiden in Beziehung gebrachten
Tatsachen, nämlich das Einkommen der Stelle und die Arbeits-
leistung des Stellenvermittlers zu wenig miteinander zu tun haben,
um ein derartiges Gebührensystem zu rechtfertigen; sie bringt
auch manche Unklarheiten, weil häufig der wirklich gezahlte