Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ragendem Maße vergrößert hat. Um welche Probleme es sich hierbei ge- 
handelt hat, werden wir am besten sehen, wenn wir uns den Fall kurz 
vergegenwärtigen. 
Nach der Beendigung des Unabhängigkeitskrieges hatten die Vereinigten 
Staaten und England im Pariser Vertrage von 1783 festgesetzt, daß den 
Amerikanern das Fischen an der Küste von Neufundland und dem Golfe 
von Saint Lawrence in gleichem Umfange wie vorher gestattet sein sollte. 
1812 brach zwischen England und Nordamerika ein Krieg aus, weil Eng- 
land englische Untertanen auf amerikanischen Schiffen, die sich auf hoher 
See befanden, hatte festnehmen lassen. Im Friedenschlusse zu Gent weigerte 
sich England, den amerikanischen Fischern wiederum Zugeständnisse zu 
machen und wies darauf hin, daß durch den Krieg alle Verträge zwischen 
den Parteien aus der Welt geschafft worden seien. Endlich kam es am 
20. Oktober 1818 zur Schließung eines Vertrages. Dieser ist außerordentlich 
wichtig und bildet die Grundlage für die Ansprüche, die sowohl England 
und Amerika später erhoben. Er hatte in der Hauptsache folgenden Wort- 
laut: „Da Schwierigkeiten entstanden sind über die von Nordamerika für 
seine Untertanen in Anspruch genommene Freiheit, an bestimmten Küsten, 
Häfen und Buchten Seiner britischen Majestät in Amerika Fische zu fangen, 
zu trocknen und zuzubereiten, sind die hohen vertragschließenden Mächte 
übereingekommen, daß die Bewohner der Vereinigten Staaten in Zukunft 
die Freiheit haben sollen, gemeinschaftlich mit den Untertanen Seiner 
britischen Majestät Fische jeder Art zu fangen an der Südküste von Neu- 
fundland, die sich erstreckt vom Cap Ray bis zu den Rameau-Inseln, an 
der West- und Nordküste von Neufundland, von dem erwähnten Cap Ray 
bis zu den Quirpon-Inseln, an den Küsten der Iuseln Madeleine, sowie an 
den Küsten, Bais, Häfen und Buchten vom Mont Joly ab an der Küste von 
Südlabrador bis in die Straße von Belle-Isle. und von diesem Punkte ab 
unbegrenzt nach Norden längs der Küste, soweit dadurch nicht die aus- 
schließlichen Rechte der Hudsonbaigesellschaft benachteiligt werden. Die 
amerikanischen Fischer sollen von nun an auf ewig die Freiheit haben, 
in allen unbewohnten Häfen, Bais und Buchten der oben bezeichneten Süd- 
küste von Neufundland und der Küste von Labrador Fische zu fangen und 
zuzubereiten. Aber von dem Zeitpunkte an. daß die erwähnten Punkte oder 
Teile davon bewohnt sein werden, soll es den betreffenden Fischern nicht 
mehr erlaubt sein, in dem bewohnten Teile Fische zu trocknen und zuzu- 
bereiten, ohne vorher zu diesem Zwecke das Einverständnis der Bewohner, 
Eigentümer oder Grundstücksbesitzer eingeholt zu haben. Die Vereinigten 
Staaten verzichten durch den gegenwärtigen Artikel für alle Zukunft auf 
jede Freiheit, die bisher ihren Untertanen gewährt oder von ihnen bean- 
sprucht wurde, Fische zu fangen, zu trocknen oder zuzubereiten innerhalb 
der Grenze von drei Seemeilen irgend eines Punktes der Küsten, Bais, 
Buchten und Häfen der Besitzungen Seiner britischen Majestät in Amerika,
	        
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