Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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gehörige der Vereinigten Staaten wäre. England stützte sich auf den Wort- 
laut des Vertrages von 1818, der das Fischereirecht nur den „habitants“ 
der Vereinigten Staaten zugestand. Das Schiedsgericht hat sich dieser 
Auffassung nicht angeschlossen und ausgeführt, das Fischereirecht sei ein 
ökonomisches Recht und dieses schließe auf jeden Fall die Befugnis in 
sich, Bedienstete zu verwenden; durch den Vertrag sei aber der Gebrauch 
von Dienern nicht auf Personen mit bestimmter Nationalität oder mit be- 
stimmtem Wohnsitze beschränkt worden. Das Schiedsgericht betonte 
gleichzeitig, daß den Nichtbewohnern der Vereinigten Staaten durch den 
Vertrag im übrigen keine Rechte eingeräumt seien. 
Die dritte und vierte Frage, die das Schiedsgericht zu beantworten 
hatte, lauteten dahin, ob die amerikanischen Schiffe, die von dem ihnen 
durch den Vertrag eingeräumten Fischereirechte Gebrauch machten oder 
in den Häfen, Buchten usw., zur Ausbesserung von Havarieen, zum An- 
kaufe von Holz usw. Zuflucht nehmen, ohne Zustimmung der Vereinigten 
Staaten den Zollförmlichkeiten, Häfen- und Leuchtturmabgaben oder ähn- 
lichen Bedingungen unterworfen werden dürften. Auch hier hat das Schieds- 
gericht den amerikanischen Standpunkt anerkannt. 
Die fünfte Frage, die ebenso wie die erste äußerst wichtig war, lautete, 
von wo ab die Küstengewässer in den sogenannten „Bais* gerechnet wer- 
den sollten. Im allgemeinen hat sich im Völkerrechte der Grundsatz ein- 
gebürgert, daß solche Bais, deren Eingang weniger als 10 Seemeilen breit 
ist, zum Territorialmeer zälılen, daß sich dagegen bei den anderen Bais, 
deren Eingang breiter als 10 Seemeilen ist, das Territorialmeer bis zu dem 
Punkte erstreckt, wo die Küsten sich auf 10 Meilen nähern. Von dieser 
letzten Linie ab beginnen die Küstengewässer die sich drei Seemeilen weit 
erstrecken. England beanspruchte nun, daß in allen Fällen die gesamten 
Bais als Territorialmeer betrachtet werden sollten, selbst dort, wo der 
Eingang breiter als 10 Meilen sei. Es trat für die bekannte Theorie der 
„Königskammern“ ein, wonach eine Verbindungslinie zwischen dem äußersten 
Vorgebirge der Bais gezogen und der ganze hinter dieser Linie befindliche 
Raum als Territorialmeer betrachtet wird. Für den Rechtsstreit war diese 
Frage deshalb von Bedeutung, weil Amerika im Vertrage von 1818 auf die 
Fischerei im Umkreise von drei Seemeilen an bestimmten Stellen verzichı- 
tet hatte. Je nachdem nun diese Seemeilen bei den Bais berechnet wur- 
den, hatte Amerika für seine Untertanen geringere oder größere Rechte zu 
beanspruchen. Das Schiedsgericht hat nun in diesem Punkte, wie auch 
BALCH, DE LOUTER und LAnsınG feststellen, keine rechtlich befrie- 
digende Lösung gegeben. Es hat nicht dargetan, wie weit nach den heu- 
tigen Grundsätzen des internationalen Rechts die Bais Territorialmeer 
sind, sondern hat lediglich die tatsächliche Bedeutung des Wortes Bais in 
dem Vertrage von 1818 festzustellen versucht, indem es ausführt, das 
Wort „Bais“ habe in jenem Vertrage eine ganz bestimmte geographische. 
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