Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

_ 9 — 
Lohn nur der geringste Teil des Einkommens ist und die Haupt- 
sache die Trinkgelder und Nebeneinnahmen ausmachen. Auch 
sonst ist es ja dort, wo nach dem Gewerberecht Taxen zu be- 
stimmen sind, nicht üblich, sie anders wıe nach einem festen 
Betrag anzugeben. 
c) Was endlich diein Rechtsprechung und Literatur 
aufgeworfenen Fragen betrifft, so kann aus dem schon ziemlich 
reichhaltig gewordenen Material hier nur das allernotwendigste 
hervorgehoben werden. 
Als wichtigste dieser Fragen erscheint mir die, ob die Konzession 
der nach $ 2 des Gesetzes Konzessionierten — die vorher zuge- 
lassenen Stellenvermittler unterliegen einer solehen Beschränkung 
zweifellos nicht — örtlich beschränkt ist oder nicht. Das Stellen- 
vermittlergesetz enthält hierüber keine Vorschrift, während die Ge- 
werbeordnung mehrfach (in $$ 29 Abs. 5, 30a Satz 2, 31 Abs. 2 
Satz 2,60 Abs. 1 Satz 1) ausdrücklich ausgesprochen hat, daß eine 
bestimmte Approbation oder Genehmigung oder ein bestimmtes Prü- 
fungszeugnis für das ganze Deutsche Reich gilt, und während das 
Stellenvermittlergesetz selbst in $ 9 Abs. 2 Satz 2 die Wirkung der 
Untersagung des Stellenvermittlergewerbes auf denselben Bereich er- 
streckt. Dieser Gegensatz führt ohne weiteres zu der Annahme, daß 
die Erlaubnis zum Stellenvermittlergewerbe keinesfalls über das Ge- 
biet des Bundesstaates hinaus wirkt, dessen Behörden die Erlaubnis 
erteilten. Die bezeichnete Einengung genügt aber noch nicht; eine 
weitere Schranke ergibt sich aus $ 2 Abs. 2 Ziffer 2. Dort ist vor- 
geschrieben, daß die nötige Erlaubnis zu versagen ist, wenn ein 
Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt, und zwar '” wenn 
es an dem Ort fehlt, an welchem der Nachsuchende das Gewerbe 
ausüben will. Die Behörde prüft also das Bedürfnis nur für 
diesen Ort und darf es nicht weiter prüfen; es ist selbstver- 
ständlich, daß sie die. Erlaubnis nicht für einen Ort versagen 
kann, für welchen sie es anerkennt, auch wenn sie es für einen 
m 
17 8. hierüber meinen Kommentar zum Stellenvermittlergesetz Seite 101. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.