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Lohn nur der geringste Teil des Einkommens ist und die Haupt-
sache die Trinkgelder und Nebeneinnahmen ausmachen. Auch
sonst ist es ja dort, wo nach dem Gewerberecht Taxen zu be-
stimmen sind, nicht üblich, sie anders wıe nach einem festen
Betrag anzugeben.
c) Was endlich diein Rechtsprechung und Literatur
aufgeworfenen Fragen betrifft, so kann aus dem schon ziemlich
reichhaltig gewordenen Material hier nur das allernotwendigste
hervorgehoben werden.
Als wichtigste dieser Fragen erscheint mir die, ob die Konzession
der nach $ 2 des Gesetzes Konzessionierten — die vorher zuge-
lassenen Stellenvermittler unterliegen einer solehen Beschränkung
zweifellos nicht — örtlich beschränkt ist oder nicht. Das Stellen-
vermittlergesetz enthält hierüber keine Vorschrift, während die Ge-
werbeordnung mehrfach (in $$ 29 Abs. 5, 30a Satz 2, 31 Abs. 2
Satz 2,60 Abs. 1 Satz 1) ausdrücklich ausgesprochen hat, daß eine
bestimmte Approbation oder Genehmigung oder ein bestimmtes Prü-
fungszeugnis für das ganze Deutsche Reich gilt, und während das
Stellenvermittlergesetz selbst in $ 9 Abs. 2 Satz 2 die Wirkung der
Untersagung des Stellenvermittlergewerbes auf denselben Bereich er-
streckt. Dieser Gegensatz führt ohne weiteres zu der Annahme, daß
die Erlaubnis zum Stellenvermittlergewerbe keinesfalls über das Ge-
biet des Bundesstaates hinaus wirkt, dessen Behörden die Erlaubnis
erteilten. Die bezeichnete Einengung genügt aber noch nicht; eine
weitere Schranke ergibt sich aus $ 2 Abs. 2 Ziffer 2. Dort ist vor-
geschrieben, daß die nötige Erlaubnis zu versagen ist, wenn ein
Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt, und zwar '” wenn
es an dem Ort fehlt, an welchem der Nachsuchende das Gewerbe
ausüben will. Die Behörde prüft also das Bedürfnis nur für
diesen Ort und darf es nicht weiter prüfen; es ist selbstver-
ständlich, daß sie die. Erlaubnis nicht für einen Ort versagen
kann, für welchen sie es anerkennt, auch wenn sie es für einen
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17 8. hierüber meinen Kommentar zum Stellenvermittlergesetz Seite 101.