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rechtlich gewürdigt wird (Fusion, nicht Union) sowie auf S. 401—403, die
von der Stellung der Türken in Bulgarien handelt.
Mit der Befestigung des Panamakanals beschäftigen sich drei Autoren.
Von ihnen sprechen sich WAMBAUGR „the right to fortify the Panama
Canal“ (S. 615—619) und OLner „Fortifications of the Panama Canal“
(298—301) für die Zulässigkeit aus, während KENNEDY „the Canal Forti-
fisations and the treaty“ (S. 620-638) ein derartiges Recht der Vereinigten
Staaten leugnet. Auf die Ausführungen im einzelnen, die sich teils auf
die Entstehungsgeschichte, teils auf die Verträge mit Großbritannien und
Panama von 1901 bzw. 1903 stützt, kann hier nicht näher eingegangen
werden; doch sei so viel gesagt, daß m. Es. die richtige Lösung aus der
Rechtsnatur eines Kanals allein entnommen werden kann, eine Auffassung,
die der von OLNEY vertretenen am nächsten kommt (vgl. auch Nys, le
droit international tome I, Ilieme ed. 1912, p. 539) und die zur Bejahung
des Rechts zur Befestigung führt.
JAMES BROWN ScoTT, Editor in Chief der Zeitschrift, handelt über den
internationalen Prisenhof, der bekanntlich erst nach Abschluß des konsti-
tutionellen Bedenken der Vereinigten Staaten Rechnung tragenden Staats-
vertrags vom 19. September 1910 vom amerikanischen Senat ratifiziert worden
ist. — Die schwierige Frage der Staatsangehörigkeit, die mit Rücksicht auf
die bevorstehende Aenderung des deutschen Rechts erhöhtem Interesse be-
gegnen dürfte, behandelt Mc. GOVERNEY in Anwendung auf den franzö-
sischen Spezialfall.e. Seine Darstellung (8. 325—354) betitelt sich „French
Nationality laws imposing nationality at birth —“ und führt uns den
Wandel der Auffassung von den Zeiten des ancien regime bis zu den Ge-
setzen von 1889 und 1893 vor, die zwar das Nebeneinander der beiden
schon im Code Napoleon von 1804 enthaltenen Prinzipien, das ius soli und
des ius sanguinis, nicht beseitigt, dem letzteren Grundsatz aber doch prä-
ponderierende Bedeutung beigelegt haben. — Neben der äußerst feinen
und gedankenreichen Studie des derzeitigen Inhabers der Roosevelt-Pro-
fessur in Berlin, PAUL S. REINSCH „the concept of legality in international
arbitration“ (8. 604—614), die in dem knappen Rahmen dieser Besprechung
leider nicht dargestellt werden kann, beschäftigt sich noch Dumas mit der
Schiedsgerichtsbarkeit in seinem Aufsatze „Sanctions of ınternational arbi-
tration® (S. 934—957). Die Pflicht zur Erfüllung von Schiedssprüchen,
deren starke moralische Kraft er mit Recht betont, will er gegenüber dem
widerstrebenden Staat durch Kollektivintervention auf diplomatischem
Weg, vor Erlaß der Sentenz auch schon präventiv durch Bürgschaft seitens
eines dritten Staates, Verpfändung von Einkünften von Gebietsteilen,
nachher:eventuell durch Beschlagnahme von Vermögensrechten (z.B.
Dividenden) privater Angehöriger des Schuldnerstaates, gegebenenfalls auch
durch andere Repressalien erzwingen. Von nicht zu unterschätzender Be-
deutung sind nach ihın auch die wirtschaftlichen Zwangsmittel, wie Ver-