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bot der Waffenausfuhr, der Aufnahmen von Anleihen. Besonders wertvoll
sind seine Ausführungen über die kriminelle Haftbarkeit der verantwort-
lichen Staatsorgane, die eine Durchführung des Schiedsspruchs verweigern.
Sie will er vor einen unabhängigen Gerichtshof im Haag gestellt wissen,
der nach seinem Ermessen die Strafe festsetzen soll. Sind auch die Aus-
führungen DuMAs’ nicht in allen Punkten zutreffend und ist schon rein
äußerlich die Disposition der Abhandlung nicht als gelungen zu bezeichnen.
so verdient doch der interessante Aufsatz, der eine verkürzte Wiedergabe
des bekannten DumAsschenWerkes, „sanctions de l’arbitration internationale“
(1905) darstellt, ganz besondere Beachtung, weil er den Pessimismus der-
jenigen glücklich widerlegt. die die Bedeutung des Schiedsgerichtswesens
wegen des Fehlens einer internationalen Vollstreckungsinstanz herabzusetzen
bemüht sind und anderseits, weil auch für die Notwendigkeit eine Sanktion
eintritt *. — WICKER, „some effects of neutralization“ (639—652) behandelt
einige, mit dem Begriff der Neutralisierung zusammenhängende Zweifels-
fragen, insbesondere die bekannte, ob es ein Recht des neutralisierten
Staates zum Abschluß von Allianzen gibt und wie weit dieses reicht. —
Das Leben des Albericus Gentilis schildert uns THomas WILLING BALCcH
(8. 665—679). — Gleichfalls auf völkerrechtgeschichtlichem Gebiet liegt die
Arbeit von Amos S. HERSHEY „the history of international relations during
antiquity and the middle ages“ (901—933). Auf dem Boden der heute
herrschenden Auffassung von der rein fragmentarischen Natur des Völker-
rechts vor 1648 *, führt er den Leser im Fluge von den Zeiten der Aegypter,
Babylonier, über die vopn& av ‘ErAYvov bis zum Westfälischen Frieden. —
Die bereits in Bd. I begonnene Geschichte des Staatsdepartements der
Vereinigten Staaten wird in dem vorliegenden Jahrgang fortgesetzt. Sie
bildet auch durch die Beibringung zahlreicher Urkunden einen wertvollen
Beitrag zur Geschichte des Staatsrechts und der Diplomatie der Vereinigten
Staaten. — Von den sonstigen Abhandlungen sei noch die Arbeit von
JARUSSE DE SILLAC „Periodical peace conferences“ (S. 968—986) genannt,
die neben der Forderung periodischer Konferenzen eine Reihe von Vor-
schlägen für die III. Haager Friedenskonferenz enthält. Von ihnen ist
insbesondere sein Entwurf einer internationalen Gerichtsorganisation zu
beachten, in dem neben einem fakultativen Schiedsgerichtshof ein Gerichts-
hof mit Kammern für internationales Privatrecht, Prisenrecht etc. verlangt
® Natürlich ist diese Notwendigkeit keine juristische (Zwang ist dem
Recht nicht immanent), sondern nur eine auf Zweckmäßigkeitserwägungen
gestützte.
* Vgl. aber PmıLIppson, the international law and custom of ancient
Greece and Rome, 2 volumes (419 u. 421p.) 1911, in denen der Verfasser
zeigt, daß auch schon im Altertum Hauptzweige des Völkerrechts eine
starke Ausbildung erfahren hatten.