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viel zu wenig bekannten „droit international americain* (1910) und
neuestens der „Codification du droit international“ (1912) behandelt
in einem Aufsatz „la doctrine de Monroe ä la quatriöme conference pan-
americaine“ (p. 37—44) den auf der IV. panamerikanischen Konferenz ge-
stellten Vorschlag Brasiliens, die Monroedoktrin in ihrer ursprünglichen
(noch nicht durch die Hegemoniebestrebungen der Vereinigten Staaten ver-
wässerten) Form, wie sie in der Botschaft des Präsidenten Monroe vom
2. XII. 1823 enthalten ist, zum amerikanischen Völkerrechtssatz zu erheben
— ein Vorschlag, der an Modifikationsversuchen Chiles gescheitert ist. — In
diesem Zusammenhang mögen zugleich noch einige weitere Abhandlungen
Erwähnung finden, die sich mit amerikanischen Verhältnissen beschäftigen.
Hierzu gehört ROBERTs Aufsatz „les fortifikations du canal de Panama par
les Etats-Unis au point de vue japonais“ (p. 89—92), der die Ansicht des
bekannten japanischen Völkerrechtslehrers Arıco wiedergibt, nach dem die
Neutralität des Kanals, da sie nur auf dem If. Hay-Panncefote-Vertrag
vom 18. XI. 1901 beruhe, als rein relative bezeichnet werden müsse — eine
Frage, die, soweit man die Neutralität nur auf den Vertrag basiert, selbst-
verständlich ist, aber wohl die weitere Frage ungelöst läßt, ob ein, zwei
freie Meere verbindender und dem Weltverkehr gewidmeter Kanal nicht
seiner Natur nach als neutral angesprochen werden muß®. — Die, ebenso
wie die panamerikanische Union (vergl. dazu meine Urkunden zur Geschichte
des Völkerrechts, II, 114 ff.)® in Europa viel zu wenig beachtete zentral-
amerikanische Union mit ihrer Tendenz, durch allmähliche Schaffung von
Verwaltungs- und Rechtspflege-Gemeinschaften einen engen Zusammenschluß
der verschiedenen Staaten herbeizuführen, behandelt Rey (l’Union centre-
americaine p. 69—89). Besonders eingehend bringt er die Geschichte des
Bureau international, das durch die kleinlichen Eifersüchteleien einiger
Staaten auf dem Kongreß von 1910 lediglich zu einer Studienkommission
herabgedrückt worden ist, zur Darstellung. — In einer kleinen Arbeit
„limmigration japonaise aux Etats-Unis, trait€ de commerce du 21 fevrier
1911 entre les Etats-Unis d’Amerique et le Japon. Deklaration du 21
fevrier 1911 de l’ambassadeur du Japon a Washington“ (p. 675—684) habe
ich endlich, nach einem Ueberblick über die Geschichte der japanischen
Einwanderung in die Vereinigten Staaten, an der Hand des neuen Handels-
vertrags vom 21. II. 1911 und der „Erklärung“ des japanischen Botschafters
in Washington vom gleichen Tag nachzuweisen versucht, daß auch heute
noch die Beschränkung der japanischen Abwanderung nach der Union auf
vertragsmäßiger Grundlage beruht.
Das Vorbild des panamerikanischen Bureaus in Washington hat in den
5 Vgl. übrigens hierzu Nys, Droit international, I (1912) p. 516, 517.
° Das Verdienst, sie in Europa weiteren Kreisen bekannt gemacht zu
haben, gebührt wohl ALFRED Frırn (Pan-Amerika 1910).