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nahe gelegenen Ort verneint und daher zur Versagung käme, falls
das Gesuch für den letzteren Ort gestellt wäre. Daraus geht
zwingend hervor, daß die Erlaubnis nur für den Ort der Gewerbe-
ausübung gilt, mag das im zulassenden Bescheid gesagt sein oder
nicht. Jede Art von Tätigkeit des Stellenvermittlers an einem
anderen Ort ist zwar kraft Reichsrechts nicht ausgeschlossen,
setzt aber eine besondere Erlaubnis für diesen Ort voraus, wobei
zu prüfen ist, ob das Bedürfnis auch hier besteht. Dieses Er-
gebnis wird auch durch die Vorgeschichte des Stellenvermittler-
rechtes bestätigt. Während die Regierung in dieses selbst die
Aufnahme des Bedürfnisnachweises beantragte, hatte sie sich früher
derartigen Forderungen stets widersetzt; bei Beratung der Ge-
werbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900, welche die Stellenver-
mittler dem $ 34 der Gewerbeordnung unterstellte, brachte sie
gegenüber einem solehen Antrag vor, „daß der Bedürfnisfrage
ein entscheidender Einfluß auf die Zulassung des Betriebs wohl
bei solchen Gewerben beigemessen werden könne, die ihrer Natur
nach von lokaler Bedeutung wären, wie das Pfandleihgewerbe
und der Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, daß dagegen für
Gewerbe, deren Ausübung sich weit über lokale Grenzen erstrecke,
wie das erfahrungsgemäß bei Gesindevermietern und Stellenver-
mittlern der Fall sei, die Bedürfnisfrage nicht in Betracht kommen
könne“ (Reichstagsverhandlungen X. Legislaturperiode 1. Session
1898/9, 3. Anlagenband $. 2467), und noch in der Begründung
zum Entwurf des Gesetzes vom 2. Juni 1902, betreffend die
Stellenvermittlung für Schiffsleute, erklärte die Regierung: „Die
Frage, ob die Erlaubnis auch von dem Nachweis eines vorhandenen
örtlichen Bedürfnisses abhängig zu machen sei, war zu verneinen;
« . . das Uebergreifen der Vermittlertätigkeit über eng begrenzte
Bezirke steht einer zuverlässigen Bemessung des Bedürfnisses im
Wege“ (Reichstagsverhandlungen X. Legislaturperiode 2. Session
1900/2, 1. Anlagenband $. 133). Alle gesetzgebenden Faktoren
haben das damals gebilligt; die Reichtagskommission hat bei der